Aufgrund der Entscheidung des EUGH vom 26.03.2020  wurden die Veraucherrechte von Darlehensnehmern ein weiteres Mal deutlich gestärkt. Der EUGH nahm an, dass die vor allem durch die Sparkassen seit Jahren verwendeten Widerrufsbelehrungen bei Darlehensverträgen unwirksam sind. Begründet wurde dies mit dem in den Belehrungen enthaltenen sogeannnten Kaskadenhinweis, der letztendlich dem Verbraucher aufgab, sich selbst in unterschiedlichen Gesetzen herauszusuchen, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt. Dies war nach Ansicht des Gerichtes rechtswidig weil damit gegen die EU-Richtlinie 2008/48 vertoßen wird, wonach Verbraucher in prägnanter und klarer Form auf Ihre Widerrufsrechte hingewiesen werden müssen. Das Gericht ging auch vom Geltungsbereich der Richtlinie aus, da der deutsche Gestzegeber von seinem Recht Gebrauch gemacht hatte, den Anwendungsbereich der Richtlinie noch zu erweitern.

Der BGH reagierte prompt und zauberte sprichtwörtlich bereits 4 Tage später einen Beschluss aus dem Hut, in welchem dieser meint, dasss die Richtlinie für grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen keine Anwnedung fände ( Beschluss vom 31.03.2020 XI ZR 581/18). Man hatte den Eindruck, dass die Entscheidung schon vorbereitet war und der BGH lediglich die zu erwartende Entscheidung des EUGH abwarten wollte. Der BGH verweist explizit in seinem Beschluss auf das Urteil des EUGH und wendet sich dagegen. Es wird nur eine Frage der Zeit sein, bis der EUGH den BGH auch diesbezüglich ein weiteres Mal zurecht weist. Die Motivation des BGH für ein solches, aus meiner Sicht eklatant europrechtswidriges Vorgehen, könnte darin liegen, dass eine weitere Widerrufswelle verhindert werden soll. Der Banken und Sparkassenlandschaft sollen wohl die damit verbunden Kosten erspart werden. Die Verbraucher und Bankunden*innen sollten sich hierdurch jedoch nicht abschrecken lassen

Betroffene Darlehensnehmer*innen können zunächst davon ausgehen, dass die Entscheidung des BGH nur grundpfandrechtlich gesicherte Immobilardarlehen, nicht jedoch normale Verbraucherdarlehen ( bpws. zur PKW _ Finanzierung ) betrifft.  Im Hinblick auf die Immobilardarlehen sollten sich die Betroffenen beraten lassen, wie mit der eingetretenen rechtlichen  „Patt“ Situation umgegangen werden kann.

Es lohnt sich weiterhin die Ansprüche zu verfolgen, soweit Sie im Zeitraum ab Juni 2010 bis März 2016 eine Immobilardarlehen geschlossen haben. Hier bietet sich daher die Chance zur Darlehnsrückzahlung ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentscheidung oder einer Umschuldung auf ein preiswerteres Darlehen. Nach dem Urteil des EUGH haben wir bereits die ersten Widerrufe gegenüber Sparkassen und Banken erklärt. Dort ergeben sich Einspareffekte zischen 5.000,00  und 18.000,00 EUR. Der Druck auf die Sparkassen und Banken konnte durch die Entscheidung des EUGH siginifikant erhöht werden.

Für eine Beratung können Sie gern Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen. Gern prüfen wir Ihre Unterlagen, ob das Urteil des EUGH zum Widerruf Ihrer Darlehensverträge in positiver Weise genutzt werden kann.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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