Wir sind bereits seit vielen Jahren sehr erfolgreich bei der Durchsetzung von Ansprüchen gegen die AFA AG tätig. Aus der AFA AG ist im Mai 2023 durch eine rechtsformändernde Umwandlung die Onesty Finance GmbH hervorgegangen.

Die Vermittlungspraxis hat sich nach unserem Eindruck bzw. den konkreten Berichten der Mandanten seit Jahren nicht geändert. Kontakt wird oftmals über alte Schulfreunde, Nachbarn, Familienangehörige und/ oder über die sozialen Medien (Facebook, Instagramm etc.) gesucht. Geschickt wird ein persönliches Interesse am Kontakt suggeriert, wobei sich recht schnell herausstellt, dass der zumeist überraschend wieder hergestellte Kontakt, der Vermittung von Versicherungsverträgen dienen soll. Üblicherweise wird das Angebot zur kostenfreien Prüfung bestehender Versicherungsverträge mit dem Angebot garniert, nebenberuflich einen ordentlichen Zusatzverdienst zu erlangen. Oftmals wird der Begriff des Datenerfassers verwendet, wobei es im Grunde genommen nur darum geht, Daten zu bekannten Freunden, Familienangehörigen etc. abzugreifen, die dann oft auch ungefragt von den AFA-Vermittlern kontaktiert werden.

Es finden in der Regel 3 – 4 Termine statt. Die Beratungen sind sehr oft gänzlich unzureichend. Entscheidende Aufklärungen zu den vermittelten Nettopolicen, bei denen eine gesonderte Vergütungsvereinbarung unterzeichnet wird, erfolgen nicht. Die Rechtsprechung dazu ist eindeutig. Der Kunde muss über die Nachteile der Policenart aufgeklärt werden. Insbesondere der Umstand, dass der Kunde bei einer Kündigung des vermittelten Versicherungsvertrages weiterhin die volle Vergütung zahlen muss, wird verschwiegen. Oftmals wissen die Kunden nicht, dass diese eine gesonderte Vergütungsvereinbarung geschlossen haben. So werden den Kunden in vielen Fällen im letzten Beratungsgespräch eine Vielzahl von vorbereiteten Unterlagen zur Unterschrift vorgelegt (zwischenzeitlich nur noch an Tabletts), die dann auch nicht nochmal gelesen werden. Vielen Kunden gegenüber wird behauptet, dass die zu zahlende Prämie aufgeteilt werde und es später eine Erstattung gäbe. Das ist natürlich Quatsch, was die Kunden dann oftmals erst nach vielen Jahren nach der Unterschriftsleistung bemerken.

Das oftmals erklärte Anlageziel der Altersvorsorge wird sehr oft ebenso ignoriert wie die fehlenden Anlageerfahrungen und Kenntnisse der Kunden, die in der Regel auch sehr jung und damit unerfahren sind bzw. am Anfang ihres Berufslebens stehen.

Auch die Tatsache, dass die vermittelten Produkte (im Regelfall Policen der Prisma Life AG oder der Barmenia LV a.G.) in den meisten Fällen zu hohe Risiken (Schwankungsrisiken der Fonds, Teil- und Totalverlustrisiken haben,  wird nicht mitgeteilt.  Sttdessen werden nicht realsistische Renditen von 6 % oder gar  – 12 % p.a. behauptet. Die Vermittler arbeiten ohnehin gern mit groen Zahlen. Bei Beispielrechnngen wird oft suggeriert, dass der Kunden mit einer Auszahlung von 1 Mio EUR rechnen können und im Regelfall damit auch eher sein Rente genießen könne. Eine Aufklärung zum Widerrufercht erfolgt nicht. Ebenso wenig werden die vertraglich zugesagten Informationspflichten erfüllt. Wir haben dazu in jüngster Vergangenheit eine Vielzahl von Urteilen erlangt, in denen die AFA AG zur Rückzahlung der Vergütung und Freistellung von den Forderungen aus den Vergütungsvereinbarung verurteilt wurden.

Wir haben auch im laufenden Jahr 2023, neben einer Vielzahl einvernehmlicher Vereinbarungen mit der AFA AG zur Beeendigung bestehender Vergütungsvereinbarungen, eine ganze Reihe von positiven Urteilen für die Mandanten erzielen können. Bspw. verurteilte das Amtsgericht Chemnitz mit Urteil vom 30.01.2023 Az. 5 C 987/22 und das Landgericht Berlin mit Urteil vom 09.06.2023 Az. 2 O 187/22 die AFA AG zur Rückzahlung der gezahlten Vergütung und Freistellung der Mandanten von weitergehenden Forderungen. Die AFA AG wurde hierbei auch verurteilt die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten und  die Kosten des Rechtsstreites vollständig zu zahlen. Die Gerichte gingen von wirksamen Widerrufen der Vergütungsvereinbarungen aus.

Auch das Landgericht Magdeburg erteilte in der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2023 im Verfahren 1 O 769/22 den richterlichen Hinweis, dass der Widerruf der Vereinbarung vom Gericht als wirksam angesehen werde. Einen ähnlichen Hinweis erteilte das LG Halle mit der Verfügung vom 02.02.2023 im Verfahren 5 O 288/21.

Eine Vielzahl weiterer Gerichte vertreten ebenfalls diese Rechtsauffassung.

Das Landgericht Cottbus erteilte in Bezug auf die Vermittlung einer Prisma Life AG Police (fondsgebundenen Rentenversicherung) unter dem 07.052023 an die AFA AG den Hinweis, dass die Aufklärung zu den bestehenden Interessenkonflikten unzureichend sein dürfte. So beherscht Sören Patzig als Vorstandsvorsitzende der AFA AG die Prisma Life AG wirtschaftlich über die Onesty Group deren Mehrheitseigner Herr Patzig ist. Aufgrund des Interessenkonfliktes hatten wir bereits 2019 das Urteil des AG Eilenburg vom 13.11.2019 für dern Mandanten erstritten. Die AFA AG hatte versucht die Vergütung aus der Vereinbarung einzuklagen. Die Klage unter dem AZ: 1 C 10123/19  wurde abgewiesen. Auch hier musste die AFA AG dann alle Kosten des Klageverfahrens vollständig tragen.

Wir können auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegen die AFA AG, jetzt Onesty Finance GmbH unterstützen.

Bei Fragen können Sie uns gern anrufen. Weitere Informationen finden Sie u.a. auch hier:

https://www.horbas.de/afa-ag-heisst-jetzt-onesty-finance-gmbh/

https://www.horbas.de/verguetungsvereinbarung-der-afa-ag-erfolgreich-widerrufen/

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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