Sensationell- Widerrufsjoker zieht wieder !

Es ist tatsächlich überraschend. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 26.03.2020 C-66/19 festgestellt, dass der sich der in den Widerrufsbelehrungen von Immobilien- und KfZ- Kreditverträgen befindliche Kaskadenhinweise die Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung zur Folge hat. Das bedeutet im Ergebnis, dass die Kreditverträge von Verbraucher*innen, welche diesen unzureichenden Hinweis enthalten, bis heute widerrufen werden können.  Um was gehts:

Die Banken und Sparkassen verwendeten in Ihren Immobilienkreditverträgen und KfZ-Kreditverträgen für Verbraucher ab Juni 2010 bis März 2016 , entsprechend den gesetzlichen Vorgaben, Widerrufsbelehrungen, die auf das gesetzliche Widerrufsrecht hinweisen sollen. Hierzu sind die Banken und Sparkassen auch verpflichtet. Nur bei einer ordnungsgemäßen Belehrung beginnt für die Verbraucher die Widerrufsfrist zu laufen. Die Widerrufsfrist beträgt grundsätzlich 14 Tage. Diese beginnt frühestens, wenn der Verbraucher auch alle sogenannten Pflichtangaben zu dem Vertragsverhältnis erhalten hat. Die Banken und Sparkassen versuchten dies zu vereinfachen und verwiesen lediglich auf „§492 Abs. 2 BGB“. Dort heisst es wie folgt:

§ 492 Schriftform, Vertragsinhalt

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

Das bedeutet also, dass der Verbraucher auch bei Blick in § 492 Abs. 2 BGB noch nicht erkennen konnte, um welche Pflichtangaben es sich handelt. Vielmehr musste dieser weiter einen Blick in das EGBEB ( Artikel 247 §§ 6-13 ) werfen und sich dort selbst heraussuchen, welche Angaben maßgeblich sind.

Der EUGH hält dies für unzumutbar und gesetzeswidrig. So verstößt diese Belehrung gegen Art 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48, wonach die Widerrufsbelehrung klar und prägnant erfolgen müssen. Die Richtlinie ist auch anwendbar. Nationales Recht darf der Richtlinie, die ganz klar verbraucherschützend ist nicht entgegenstehen. Unzulässig ist insbesondere, dass der zu schützende Verbraucher sich selbst aus verschiedenen Gesetzen selbst heraussuchen soll, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt.

In der weiterhin anhaltenden Niedrigzinsphase  besteht somit für die Verbraucher die Chance Ihre Kreditverträge zu widerrufen und  erhebliche Zinskosten zu sparen. Entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des BGH dürfen selbst beendete oder gekündigte Kreditverträge widerrufen werden. Rechtsfolge ist, dass eine Rückgewährschuldverhältnis entsteht und die Banken bzw. Sparkassen verpflichtet sind, die geleisteten Zinszahlungen zu erstatten.

Die Verbraucherzentralen haben die Rechtslage ebenfalls sehr gut für Verbraucher zusammengefasst ( u.a. hier: https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/bau-und-immobilienfinanzierung/immobilienkredit-widerrufsjoker-lebt-dank-eugh-womoeglich-wieder-auf-12092 ).

Es bleibt dabei: Es ist sensationell- der Widerrufsjoker zieht wieder !

Für Rückfragen können Sie gern Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen Ich unterstütze Sie konsequent bei der Durchsetzung Ihre Ansprüche und kann Sie auch bereits bei Einlegung des Widerrufes Ihrer Kreditverträge vertreten.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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