Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ Fordern Sie Ihre Zinsen !

Wir vertreten bundesweit Sparer bei der Durchsetzung von Zinsansprüchen gegen Sparkassen, Volksbanken und Raiffeisenbanken.

1.Aktueller Sachstand

Wie bereits berichtet, hat das OLG Dresden im Musterfeststellungsverfahren gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig mit  Urteil vom 22.04.2020 Az. 5 MK 1/19 entschieden, dass die in tausenden Sparverträge der Sparkasse Leipzig ( ca. seit 1995) , vereinbarte Zinsanpassungsklausel unwirksam ist. So hieß es in den Verträgen u.a.:

„die Spareinlage wird variabel, z.Zt. mit …. % verzinst“.

Auch ähnliche Formulierungen wurden verwendet. Konsequenz der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichtes Dresden ist, dass die Sparer*innen einen Anspruch auf eine Vertragsanpassung unter Berücksichtigung eines Referenzzinssatzes haben, den die Parteien andernfalls bei Vertragsschluss dem Sparvertrag zugrunde gelegt hätten. Die Sparkasse meinte, hier einseitig bestimmen zu können, welcher Referenzzins der Richtige wäre. Dem ist das Gericht entgegengetreten und wies darauf hin , dass ein einseitiges Bestimmungsrecht nicht bestand, vielmehr die Vertragslücke durch eine Vertragsauslegung zu füllen ist ( BGH Urteil vom 13.04.2010 XI ZR 197/09). Das OLG Dresden vertritt die Auffassung das viel für die Verwendung eines Referenzzinssatze für langfristige Sparverträge spreche.

Der Zinssatz der Deutschen Bundesbank WX 4260 erfülle grundsätzlich diese Anforderungen. Die Verbraucherzentrale Sachsen hat über die Kreditsachverständigen Fischer und Hink GbR eine Vielzahl von Sparverträgen durchrechnen lassen. Danach steht fest, dass alle Sparer*innen einen Anspruch auf weitere Zinszahlungen haben. Diese liegen in Abhängigkeit von der Vertragsdauer und der Sparrate bei bis zu 25.000,0 EUR.

Die Sparkasse vertrat die Auffassung, dass die Ansprüche jedenfalls verjährt seien. Auch dem ist das OLG Dresden entgegen getreten. So unterfallen die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung und nicht dem Darlehensrecht (BGH Urteil vom 21.12.2010 XI ZTR 52/08). Dies bedeutet, dass die Verjährung der Nachzahlungsansprüche erst mit dem Ende des Vertragsverhältnisses beginnt.  Die Sparkasse hat die Verträge vor allem im Jahr 2017 gekündigt. Für alle betroffenen Sparer*innen ist es daher notwendig, dass spätestens bis zu diesem Zeitpunkt verjährungsunterbrechende Maßnahme ( Klage etc.) eingeleitet werden, damit die Geltendmachung der Ansprüche nicht ausgeschlossen wird. Das OLG Dresden sah sich außerstande den Klägern der Musterfeststellungsklage die Ansprüche zuzusprechen. Vielmehr müssen die Kläger*innen jeder für sich tätig werden, da jeder Einzelfall beurteilt werden muss.

Derzeit sind weitere Musterfeststellungsklagen beim OLG Dresden gegen die Sparkasse Zwickau und die Sparkasse Erzgebirgskreis rechtshängig. Die Entscheidungen dort werden sich an der Entscheidung gegen die Sparkasse Leipzig orientieren.

Wir vertreten betroffene Sparer*innen nicht nur in Verfahren gegen die Sparkasse Leipzig, sondern auch in Verfahren gegen die Sparkasse Muldental, Sparkasse Meißen, Ostsächsische Sparkasse Dresden und die Sparkasse München: Die Sparkasse München hatte insgesamt mehr als 28.000 Sparverträge gekündigt. Daraus lässt sich erkennen, dass die Sparkassen hinsichtlich der Nachzahlungsansprüche stark in die Defensive geraten sind. Allerdings waren es die Sparkassen selbst, die in der Vergangenheit zu Lasten der Sparer*innen unzulässige Zinsanpassungen vorgenommen haben . Es gibt also keinen Grund den Sparkassen hier entgegen zu kommen und von Nachforderungen zu verschonen. Wir konnten in einer Vielzahl von Rechtstreitigkeit auch Vergleiche schließen, bei denen sich die Sparkassen zu weiteren ganz erheblichen Nachzahlungen auf die Zinsen verpflichteten.

2. Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ Fordern Sie Ihre Zinsen !

Die Sachverhalte sind bei allen Sparverträgen der Sparkassen bundesweit alle gleichgelagert, weil diese bundesweit die selben Sparverträge bzw. Klauseln verwandten. Wir können Sie also auch bundesweit unterstützen. Bei den Sparkassen heißen die Sparverträge Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“. Die Volksbanken und Raiffeisenbanken haben ähnliche Sparverträge angeboten.

Sollten Sie selbst Ansprüche aus den (gekündigten) Sparverträgen haben, können Sie gern Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen. Haben Sie einen Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen , dann werden wir Ihre Ansprüche konsequent durchsetzen. Die Rechtstreitigkeit werden ganz überwiegend auch von Rechtsschutzversicherungen finanziert. Bezogen auf die im Jahr 2018 gekündigten Sparverträge, ist im Hinblick auf die drohende Verjährung, ein unverzügliches Handeln notwendig, damit Sie bestehende Ansprüche nicht zum Jahresende verlieren. Bei Verträgen die später gekündigt wurden verschiebt sich der Eintritt der Verjährungsfrist entsprechend ( Kündigung 2019 … dann Verjährung zum  31.12.2022). Bei Rückfragen können Sie gern auch vorab anrufen.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ Fordern Sie Ihre Zinsen !–  weiterführende Informationen zu dem aktuellen Stand der Musterfeststellungsklagen finden Sie hier:

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Bekanntmachungen/Klagen_node.html;jsessionid=703725F842BEAC13579E2BC812C7ADC0.1_cid501

 

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