Wirecard AG – Welche Ansprüche haben geschädigte Anleger ?
Wirecard AG – Welche Ansprüche haben geschädigte Anleger ?
Der Wirecard-Skandal erschütterte die Finanzwelt. Nachdem im Sommer 2020 durch die ad hoc Mitteilung der Wirecard AG vom 18.06.2020 bekannt wurde, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young der Wirecard AG die Bestätigung des Jahresabschlusses verweigerte und ein vermeintliche Bankguthaben von ca. 1,9 Mrd. EUR nicht existierte, sah sich der Vorstand schnell gezwungen für die Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das Verfahren wurde dann vom Insolvenzgericht des Amtsgerichtes München am 25.08.2020 eröffnet und Rechtsanwalt Michael Jaffe zum Insolvenzverwalter bestimmt. Die ersten Berichte waren niederschmetternd. RA Jaffe versucht seitdem das „Tafelsilber“ zu verkaufen um Gläubiger zumindest teilweise befriedigen zu können. Aktionäre sind im Insolvenzverfahren mit Ihren Forderungen grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Ansprüche können sich im Insolvenzverfahren nur aus der Verletzung von ad-hoc Informationspflichten ergeben. Ansprüche sind daher als Schadensersatzansprüche zur Tabelle anzumelden. Aktionäre und Anleger sollten daher prüfen lassen, ob außerhalb des Insolvenzverfahrens weitergehende Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können.
Geschädigte Anleger , die im Zeitraum vom 22.02.2017- 18.06.2020 Wirecard-Aktien oder Derivate gekauft haben, können nach unserer Einschätzung Schadensersatzansprüche gegen eine Vielzahl von Akteuren geltend machen. Es sind u.a. folgende Ansprüche denkbar:
Bereits jetzt vertreten wir ein Vielzahl betroffener Anleger bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zwar abseits der „großen“ Kanzleien, die geschädigte Anleger nach deren eigenen Mitteilungen zu Tausenden als Massengeschäft bearbeiten.
Wir können für Sie vollstreckungsfähige Titel (Urteile) erwirken, Einsicht in die laufenden Strafakten und Verwaltungsakten nehmen und Vermögenswerte sichern. Die Ermittlungen stehen immer noch am Anfang. Dennoch gilt es keine Zeit zu verlieren, da die Schadensersatzansprüche auch der Verjährung unterfallen.
Soweit Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, holen wir für Sie eine Kostendeckungszusage ein.
Bei Rückfragen können Sie gern Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.
Rainer Horbas
Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht