Aktuelle Fälle

Vergütungsvereinbarung mit der AFA AG ?   Wir helfen Ihnen beim Ausstieg !

Bereits seit vielen Jahren vertreten wir Mandanten, denen durch Vermittler der AFA AG mit Sitz in Cottbus/ Berlin  Nettopolicen der Prisma Life AG und der Barmenia Lebensversicherung AG vermittelt wurden. Folge der Vermittlung sind enorm hohe Vergütungsvereinbarungen, die zusätzlich zu den Versicherungsverträgen abgeschlossen werden. An den Vergütungsvereinbarungen hält die AFA AG selbst dann fest, wenn die vermittelten Versicherungsverträge widerrufen und/oder gekündigt werden. Die „Anwerbung“ von Kunden erfolgt vielfach über facebook, instagram und andere social medien. Auch werden familiäre und freundschaftliche Beziehungen für die Akquise ausgenutzt. Oftmals wird mit einem Einkommen aus einer Nebenbeschäftigung bei der AFA AG geworben um hierüber Kontaktdaten zu erlangen. Wer also sein Verhältnis zu Freunden und der Familie gefährden will, wäre nach unserer Meinung durch eine solche Vermittlung bei der AFA AG gut aufgehoben.

Letztendlich haben wir aus einer Vielzahl abgeschlossener und laufender Verfahren die Erkenntnis erlangt, dass in vielen Fällen die Beratung im Rahmen der Vermittlung falsch und unvollständig ist.

  • Widerruf/ Kündigung

Zunächst einmal stellt sich die Frage nach einer gesetzeskonformen Widerrufsbelehrung der Verbraucher. Diese fehlt bei den vermittelten Verträgen, da die Belehrungen sogenannte Kaskadenhinweise enthalten, die den Fristanlauf des Widerrufsrechtes nicht bewirken können. Damit können viele Verträge der letzten Jahre immer noch gekündigt werden. Zu dem Kündigungsausschluss in der Vergütungsvereinbarung gibt es wiederum gibt es bereits Entscheidungen des BGH, welche diese Klauseln als unwirksam ansehen.

  • -Falschberatung §§ 61 ff VVG

Nach der Rechtsprechung vieler Oberlandesgerichte muss die AFA AG auf die Nachteile der Nettopolice hinweisen. Insbesondere muss darüber aufgeklärt werden, dass der Anspruch selbst bei einer Kündigung des Versicherungsvertrages kurz nach dessen Abschluss bezahlt werden muss. Dies muss dann auch entsprechend dokumentiert werden. Gleiches trifft auf Mehrkosten zu, die dadurch entstehen, das Prämien des Versicherungsvertrages in Dachfonds angelegt werden.

  • Interessenkonflikt

Sowohl die AFA AG als auch die Prisma Life AG werden mehrheitlich durch die Onesty Group beherrscht, deren Gesellschafter der Vorstandsvorsitzende der AFA AG Herr Patzig ist. Zwischenzeitlich bestehen durch wechselseitige Beteiligungen mit der Barmenia AG auch hier wirtschaftliche Verflechtungen. All dies ist nach unserer Überzeugung offenbarungspflichtig, weil Interessent*innen wissen müssen, ob widerstreitende wirtschaftliche Interessen verfolgt werden, zumal die AFA AG stets damit wirbt unabhängig zu sein.

-negative Berichterstattung

Seit Jahren warnen Verbraucherschützer (u.a. Verbraucherzentrale Hamburg) vor den überteuerten Nettopolicen der Prisma Life AG, welche durch die AFA AG vermittelt werden. Auch hierrüber muss aufgeklärt werden. Für Verträge, die 2016-20217 vermittelt worden, hätte auch über die negative Berichterstattung u.a. der Süddeutschen Zeitung aufgeklärt werden müssen. Diese hatte mit Hinweis auf den Geschäftsbericht der Prisma Life AG von drohenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten des Versicherers berichtet.

Wenn Sie also Zweifel an einer  ordnungsgemäßen Beratung der AFA AG haben und den Ausstieg aus den Vergütungsvereinbarungen anstreben, können Sie gern Kontakt mit unserer Kanzlei aufnehmen.

 

 

Ansprüche gegen Sparkassen aus Sparverträgen-  S-Prämiensparen

Seit 2017 sind die Sparverträge der Sparkassen, die deutschlandweit seit Mitte der 90er Jahre abgeschlossen worden waren, Inhalt unzähliger außergerichtlicher und gerichtlicher Auseinandersetzungen geworden, die weiterhin andauern. Kernpunkt sind oftmals rechtlich unzulässige Kündigungen der für die Sparer*innen sehr lukrativen Sparverträge und/oder falsche Zinsanpassungen, welche die Kunden*innen in den letzten Jahren erheblich benachteiligten. Hier stehen für viele Kunden*innen ganz erhebliche Nachforderungen im Raum, die durchgesetzt werden sollten.

Wir vertreten  eine Vielzahl von Kunden/Kundinnen, die diese sogenannten S-Prämiensparverträge ( 15 Jahre/ 20 Jahre ) mit Zinsstaffeln und unwirksamen Zinsanpassungsklauseln geschlossen haben. Teilweise wurden feste Laufzeiten ( 99 Jahre, 1188 Monate) vereinbart. Teilweise wurden Kündigungsmöglichkeiten zumindest konkludent für den Zeitraum bis zum Erreichen der Prämienhöchststaffel ausgeschlossen.

 

  • Sparkassen deren Kunden wir vertreten/vertraten:

Sparkasse Leipzig

Sparkasse Zwickau

Sparkasse Meißen

Ostsächsische Sparkasse Dresden

Sparkasse Vogtland

Erzgebirgssparkasse

Sparkasse München.

Sparkasse Jerichower Land

Magdeburger Sparkasse

 

  • Musterfeststellungklagen am OLG Dresden

In den Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Dresden wurde zunächst bezogen auf die Sparverträge der Sparkasse Leipzig festgestellt, dass die verwandten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind. Ebenso wurde festgestellt, dass die Ansprüche noch nicht  verjährt sind, da die Verjährung erst mit der Beendigung des jeweiligen Sparvertrages zu laufen beginnt. Die Sparkasse Leipzig hat gegen das Urteil des OLG Dresden zwischenzeitlich Revision zum BGH eingelegt ( Az. XI ZR 234/20).

Am 17.06.2020 hat nunmehr das OLG Dresden erneut seine diesbezügliche Rechtsauffassung in dem Klageverfahren gegen die Sparkasse Zwickau bestätigt ( Az. 511K1/20). Hierbei wurde folgendes ausgeurteilt:

Es wird im Namen des Volkes folgendes

Urteil

verkündet:

I. Es wird festgestellt, dass

1. die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Formulierungen „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. …% […] am Ende eines Kalenderjahres“ oder „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“ keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen getroffen hat, sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind;

2. die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, vorzunehmen;

3. die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassungen in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen;

4. der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den „S-Prämiensparvertrag flexibel“ einschließlich der nach den Anträgen zu Ziffer 2. und 3. zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird zugelassen.

Die Sparkasse Zwickau hat auch hiergegen Revision zum BGH eingelegt ( XI ZR 310/20).

Derzeit sind weiterhin die Musterfeststellungsklagen der Sparkasse Erzgebirgskreis ( 5 MK 2/19) und Sparkasse Vogtland ( 2 MK 2/20) beim OLG Dresden rechtshängig. Es ist davon auszugehen, dass auch diesbezüglich das OLG Dresden seine Rechtsauffassung nicht ändern wird.

Das OLG Dresden hat den Kunden/ Kundinnen aufgegeben, ihr Ansprüche selbst zu beziffern und selbst einzuklagen. Dies bedeutet für die Betroffenen, dass ein unverzügliches Vorgehen notwendig ist, soweit keine Beteiligung an den Musterfeststellungsklagen vorliegt. In diesen Fällen besteht nämlich die Gefahr, dass die Ansprüche der Verjährung unterfallen, weil eine große Anzahl von Prämiensparverträgen im Jahr 2017-2020 gekündigt wurden.

Aber auch den Kunden/Kundinnen, die an den Musterfeststellungsklagen beteiligt sind , kann nur empfohlen werden, die Ansprüche nunmehr weiter zu verfolgen, da die Durchsetzung der individuellen Ansprüche nach der Auffassung des OLG Dresden nicht über die Musterfeststellungsklagen möglich ist.

Bei Rückfragen können Sie uns gern anrufen. Sie können uns Ihre Sparverträge zu Vorabprüfung übersenden. Wir sichern Ihnen eine schnelle und konsequente Bearbeitung zu. Wir  führen aktuell eine Vielzahl von Gerichtsverfahren gegen Sparkassen und befinden uns auch in einer Reihe außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen.

 

 

Wirecard AG – Skandal:   Ansprüche und Anspruchsgegner für  Anleger*innen

Der Wirecard-Skandal erschütterte die Finanzwelt. Nachdem im Sommer 2020 bekannt wurde, dass die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ernst & Young der  Wirecard AG die Bestätigung des Jahresabschlusses verweigerte und sich herausstellte, dass vermeintliche Bankguthaben von ca. 1,9 Mrd. EUR nicht existieren, sah sich der Vorstand schnell gezwungen für die Gesellschaft die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Das Verfahren wurde dann vom Insolvenzgericht des Amtsgerichtes München am 25.08.2020 eröffnet und Rechtsanwalt Michael Jaffe zu Insolvenzverwalter bestimmt. Die ersten Berichte waren niederschmetternd. RA Jaffe versucht seitdem das „Tafelsilber“ zu verkaufen um Gläubiger zumindest teilweise befriedigen zu können. Aktionäre sind im Insolvenzverfahren mit Ihren Forderungen grundsätzlich nicht anspruchsberechtigt. Ansprüche können sich im Insolvenzverfahren nur aus der Verletzung von ad-hoc Informationspflichten ergeben. Ansprüche sind daher als Schadensersatzansprüche zur Tabelle anzumelden.  Aktionäre und Anleger sollten daher prüfen lassen, ob außerhalb des Insolvenzverfahrens weitergehende Ansprüche gegen Dritte geltend gemacht werden können.

Geschädigte Anleger , die im Zeitraum vom 22.02.2017- 18.06.2020 Wirecard-Aktien oder Derivate gekauft haben, können nach unserer Einschätzung Schadensersatzansprüche gegen eine Vielzahl von Akteuren geltend machen. Es sind u.a. folgende Ansprüche denkbar:

  • Schadensersatzansprüche gegen Ernst & Young (EY) Wirtschaftsprüfungsgesellschaft AG
  • Staatshaftungsansprüche gegen die Bundesaufsichtsamt  für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
  • Schadensersatzansprüche gegen  den Vorstand der Wirecard AG insbesondere dem Vorstandsvorsitzenden Markus Braun
  • Schadensersatzansprüche gegen den Aufsichtsrat der Wirecard AG unter anderem im Hinblick auf die sogenannte Mannesmann-Rechtsprechung ( Urteil BGH vom 21.12.2005 Az. 3 StR 470/04 )
  • Ansprüche gegen Banken und Vermittler (auch bei sogenannten Onlinebanken aus execution-only-Dienstleistungen gemäß  Urteil des BGH vom 19.03.2013 Az.: XI ZR 431/11 )
  • Schadensersatzansprüche gegen die Ratingagentur Moodys
  • Forderungsanmeldung von Schadensersatzansprüchen ( u.a. wegen Verletzung von ad-hoc Informationspflichten durch die Wirecard AG)  im laufenden Insolvenzverfahren (auch nachträgliche )
  • Strafrechtliche Verfolgung der Akteure ( Markus Braun,  Jan Marsalek u.a.)

Bereits jetzt vertreten wir ein Vielzahl betroffener  Anleger bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche und zwar abseits der „großen“ Kanzleien, die geschädigte Anleger  nach deren eigenen Mitteilungen zu Tausenden als Massengeschäft bearbeiten.

Wir können für Sie vollstreckungsfähige Titel (Urteile) erwirken, Einsicht in die laufenden Strafakten und Verwaltungsakten nehmen und  Vermögenswerte sichern. Die Ermittlungen stehen immer noch am Anfang. Dennoch gilt es keine Zeit zu verlieren, da die Schadensersatzansprüche auch der Verjährung unterfallen.

Soweit Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, holen wir für Sie eine Kostendeckungszusage ein.

Bei Rückfragen können Sie gern Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

 

P+ R Container insolvent – 50.000 Anleger betroffen

Über das Vermögen u.a. der P+R AG Container GmbH und der P+R AG wurde das Insolvenzverfahren vor dem AG München -Insolvenzgericht- eröffnet. Zu den Insolvenzverwaltern wurden die Rechtsanwälte Dr. Philip Heinke und Dr. jur. Michael Jaffe bestimmt. Die betroffenen Anleger müssen mit dem Schlimmstes, d.h. mit dem Totalverlust des eingebrachten Kapitals rechnen.

Laut Berichterstattung des Handelsblatts vom 13.05.2018 herrschte im Hause P&R seit vielen Jahren das blanke Chaos. Gutgläubige Anleger seien wohl bereits seit mehreren Jahren in die Irre geführt worden. Erste Überprüfungen vorliegender Eigentumszertifikate mit Container-Nummern hätten ergeben, dass bei vielen Stichproben etwas nicht stimmte: Entweder fehlten die letzten Ziffern der Container-Nummern oder angeblich neue Container stellten sich als über 15 Jahre alte Behälter heraus, wenn sie nicht sogar schon als „verschrottet“ deklariert waren. Die Lebensdauer eines Containers beträgt in der Regel zwischen 12 und 15 Jahren. Nachträglich von Investoren angeforderte Eigentumszertifikate waren laut dem Medienbericht des Handelsblatts auf Container ausgestellt, die es zum Zeitpunkt des Erwerbs noch gar nicht gab und auch die Größenangabe der Container hätte nicht immer mit den laut Kauf- und Verwaltungsvertrag erworbenen Containern übereingestimmt. Die Insolvenzverwalter stellten fest, dass mehrere tausend Container, die buchhalterisch erfasst worden waren , tatsächlich nicht auffindbar sind.

Im Insolvenzverfahren können Anleger ihre Forderungen bis zum 15.09.2018 zur Forderungstabelle anmelden. Dies kann den Anlegern nur dringend empfohlen werden. Wir unterstützen Sie hierbei gern. Darüber hinaus sollten Schadensersatzansprüche ggü. den Vermittlern geltend gemacht werden. Wie so oft haben wir auch hier festgestellt, dass die Anleger bei Abschluss der Anlagen nicht hinreichend über die Risiken informiert worden waren. Ob eine persönliche Inanspruchnahme der Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrates möglich sein wird bleibt abzuwarten. So ermittelt die Staatsanwaltschaft Münden zu dem Sachverhalt. Auch bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen können wir Sie unterstützen.

 

 

 

Forderungen gegen die Eventus e.G. Die Wohnungsgenossenschaft

Wie bereits berichtet, erschütterte der Vorstand der Genossenschaft die investierenden Mitglieder im letzten Jahr am 22.08.2017 mit folgender Presserklärung:

„In den letzten Tagen haben sich Anhaltspunkte ergeben, die darauf hindeuten, dass sich der Vorstandsvorsitzende und die Aufsichtsratsvorsitzende der Eventus eG pflichtwidrig verhalten haben. Unter Leitung des Vorstandsmitglieds Edwin Mailänder wird die Aufklärung betrieben. Dazu wurde eine namhafte Anwaltskanzlei mandatiert. Beim Landgericht Stuttgart wurde bereits ein Arrest erwirkt, um Vermögen zu sichern. Vorsorglich wurden die BaFin und die Staatsanwaltschaft unterrichtet. Es wird alles unternommen, um weiteren Schaden abzuwenden.“

In der Folge musste die Genossenschaft einen Insolvenzantrag stellen. Das Insolvenzverfahren wurde eröffnet. Noch völlig offen ist, ob dort Gläubiger mit einer nennenswerten Insolvenzquote rechnen können.

Die Ermittlungen sind durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart sowie durch die Aufsichtsorgane f gegen alle maßgeblichen Akteure fortgeführt worden und dauern noch an. Die Ermittlungen richten sich gegen die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates. Anklage wurde nunmehr gegen Herrn Marco Terraciano ( LG Stuttgart 6. Große Wirtschaftsstrafkammer / 6 KLs 160 Js 38533/18 erhoben. Die ersten Verhandlungstage beginnen im Juni diesen Jahres.

Zwischenzeitlich haben wir die ersten Klagen gegen die Akteure der Genossenschaft beim LG Leipzig eingereicht und erfolgreich gegen den Vorstandsvorsitzenden gewonnen. Gegen diesen laufen aktuell weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

 

 

Rückforderung des laufzeitunabhängigen Individualbeitrages bei der TARGO Bank AG u.a.

Nachdem höchstrichterlich die Unwirksamkeit der Klauseln zu Bearbeitungsentgelten bei Darlehen festgestellt worden ist, versuchen verschiedene Banken ( u.a. die TARGO Bank AG) diese Rechtsprechung durch sehr kreative Klauseln und Formulierungen zu umgehen. So werden die bisherigen Bearbeitungsentgelte bei Krediten als einmalige laufzeitunabhängige Individualbeiträge bezeichnet. Wir haben zwischenzeitlich mehrere Urteile erlangt, in denen deutlich wird, dass diese Praxis rechtswidrig ist. Die Klauseln sind ebenfalls unwirksam und die Banken zur vollständigen Erstattung der gezahlten Entgelte verpflichtet.

Bestätigt wird unsere Rechtsauffassung durch das OLG Düsseldorf (Urteil vom 28.04.2016 I 6 U 152/15). In unserem letzten Verfahren hat die Targobank den Anspruch vor dem AG Torgau anerkannt. Am 17.10.2016 erging unter dem AZ. 1 C 420/16 ein Anerkenntnisurteil. Die Bank hat den Beitrag prompt erstattet.

 

 

Die  SAXOBANK ( Schweiz )AG , die ECP GmbH ( bzw. deren Rechtsnachfolgerin)und die Anlagevermittler müssen weiter mit Klagen rechnen

Eine Vielzahl von Kapitalanlegern haben 2015 bei Devisengeschäften (Schweizer Franken/ EUR etc.) ganz erhebliche Beträge verloren.

Hintergrund war die Entscheidung der Schweizer Zentralbank vom 15.01.2015 den Mindestkurs für den Tauschkurs EUR/ Franken von 1,20 EUR aufzuheben. Hierdurch ist es zu starken Verwerfungen am Devisenmarkt gekommen. Ein Vielzahl von Anlegern haben hierbei erhebliche Verluste erlitten.

Teilweise wurden vertraglich vereinbarte „Stopps“ nicht gesetzt oder nicht bzw. falsch ausgeführt. Abgeschlossene Trades wurden einseitig und ohne Zustimmung der Kontoinhaber durch die SAXO Bank AG in den Abendstunden des 15.01.2015 korrigiert. Die Bank beruft sich hierbei auf ihre AGB, deren maßgebliche Klauseln  nach unserer Rechtsauffassung jedoch unwirksam sind, weil diese eine unangemessene Benachteiligung der Kontoinhaber darstellt. Im übrigen sind auch die mitgeteilten Kursfestsetzungen bis heute für die betroffenen Anleger nicht transparent und nachvollziehbar.

Zwischenzeitlich lässt sich die Bank von mehreren Rechtsanwaltskanzleien vertreten. Diese hat einen Schuldenbereinigungsplan mit einem Abschlag von 15 % auf die jeweiligen Forderungen angeboten. Wir raten aus o.g. Gründen unseren Mandanten von dem Abschluss derartiger Vereinbarungen derzeit ab, da die zugrunde zu legenden Tatsachen noch gänzlich unklar sind.

Vielmehr haben wir zwischenzeitlich die ersten Klagen gegen die SAXO Bank AG vorbereitet.

Überwiegend sind die Anleger auch durch die Vermittler falsch beraten worden. Das Totalverlustrisiko wurde nicht mitgeteilt geschweige denn das erhebliche Nachschussrisiko, welches sich nunmehr bei vielen Anlegern realisiert hat. Keinem einzigen Mandaten wurde durch die Vermittler und der ECP GmbH deutlich gemacht, dass hier sogenannte Hebelprodukte mit erheblichen Risiken gehandelt werden. Vielmehr wurden 85 % ige Kapitalgarantien ausgesprochen. Diese sind Inhalt der strittigen Produktbeschreibungen der ECP GmbH zum ECP Forex Garant 85.Ebenfalls wurde die Struktur der Anlageprodukte falsch dargestellt.

Wir bereiten Klagen auch gegen dien ECP GmbH und gegen die jeweiligen Vermittler vor. Die ersten Klagen sind sowohl beim LG Leipzig als auch beim Oberlandesger8icht Dresden überwiegend erfolgreich verlaufen.

Die verurteilten Vermittler waren gleichzeitig  als Versicherungsmakler bzw. Versicherungsvermittler tätig geworden. Das daraus resultierende Vertrauensverhältnis wurde leider im Rahmen der Vermittlung der Kapitalanlage oftmals missbraucht.

Wir vertreten weiterhin betroffene Anleger aus ganz Deutschland. Da Schadensersatzansprüche zu verjähren drohen, kann betroffenen Anlegern nur angeraten werden, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt für Privatkredite unwirksam

Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind (Verfahren XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13). Wir haben bereits vor diesen Entscheidungen in mehr als 30 Verfahren die Bearbeitungsgebühren für unsere Mandanten erstreiten können. Teilweise handelte es sich um erhebliche Beträge. Noch nicht entschieden wurde über die Frage, ob für die Erstattungsansprüche die Regelverjährung von 3 Jahren oder die absolute Verjährungsfrist von 10 Jahren gilt. Fest steht, dass Kreditnehmer, die Kreditverträge nach dem 01.01.2011 abgeschlossen haben ohne weiteres die Erstattung der Bearbeitungsgebühren von der finanzierenden Bank oder Sparkasse verlangen können.

+49 (03435) 92 93 00   +49 (0341) 96257033
Rainer Horbas, Neumarkt 11
04758 Oschatz

Wilhelm – Leuschner- Platz 12
04107 Leipzig