Arbeitsrecht - Aktuelles

  • Entscheidung BAG vom 23.01.2018 1 AZR 65/17

Nachdem in vielen Betrieben auch dieses Jahr die Betriebsräte neu gewählt wurden, bieten wir erneut In- House- Seminare für Betriebsräte an, die sich bislang mit der Materie des BetrVG und des Tarifvertragsrechtes noch nicht ausreichend beschäftigen konnten.

Eine oftmals diskutierte Frage in den Seminaren ist, ob der Betriebsrat Vereinbarungen treffen kann, welche von den tarifvertraglichen Regelungen abweichen. Oftmals sollen Betriebsvereinbarungen getroffen werden, welche Regelungen auch zu Gunsten der Arbeitnehmer enthalten, welche über die traifvertraglichen Vereinbarungen hinaus gehen.

Dem hat das BAG mit Hinweis auf den Tarifvorrang erneut mit o.g. Entscheidung  eine Absage erteilt. In dem Leitsätzen heisst es dazu wie folgt:

  • Betriebsvereinbarung – Tarifvorrang – Gesamtzusage

Leitsatz

  1. Die Betriebsparteien können wegen der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG in einer Betriebsvereinbarung weder Bestimmungen über Tarifentgelte treffen noch über deren Höhe disponieren.(Rn.17)
  2. Die Umdeutung einer unwirksamen Betriebsvereinbarung in eine Gesamtzusage muss durch außerhalb der Betriebsvereinbarung liegende Umstände gerechtfertigt sein, welche den Schluss zulassen, dass sich der Arbeitgeber unabhängig von der Betriebsvereinbarung vertraglich verpflichten will, die in dieser geregelten Leistungen zu gewähren.(Rn.27)

Nach § 77 Abs. 3 BetrVG  können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebs-vereinbarung sein. Dies gilt nach Satz 2 der Vorschrift nur dann nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt. Eine tarifliche Regelung von Arbeitsbedingungen liegt vor, wenn sie in einem Tarifvertrag enthalten sind und der Betrieb in den räumlichen, betrieblichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags fällt. Tarifüblich ist eine Regelung, wenn der Regelungsgegenstand in der Vergangenheit in einem einschlägigen Tarifvertrag enthalten war und die Tarifvertragsparteien über ihn Verhandlungen führen

Der Weg kann daher nur über eine sogeannte „Gesamtzusage“ beschritten werden. Betriebsräte sollten daher darauf achten, dass BV auch wirksam und gesetzeskonform vereinbart werden. Notfalls sollte rechtliche Hilfe in Anspruch genommen werden. Im Regelfall ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Kosten für eine entsprechende Rechtsberatung des Betriebsrates zu übernehmen.

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