Renten - Klageverfahren

Ansprüche gegen die Berufsgenossenschaften

Berufsgenossenschaften haben u.a. die Aufgabe, die versicherten Mitglieder bei Arbeitsunfällen und Berufserkrankungen zu unterstützen. Nach dem Gesetz bestehen eine Reihe von Ansprüchen, in Abhängigkeit von der Schwere der Folgen etwaiger Arbeitsunfälle und / oder Berufserkrankungen. In Betracht kommt u.a. Ansprüche auf Übernahme von Heilbehandlungskosten ( 27 SGB VII) , Teilhabeleistungen ( § 35 SGB VII) sowie die Zahlung von Verletztengeld und bei Dauerschäden von Verletztenrenten (§3 45, 56 SGB VII ).

Wir unterstützen Mandant*innen, die Arbeitsunfälle, zu denen auch sogenannte Wegeunfälle  zählen erlitten haben.  Vielfach gibt es bereits Streit darüber, ob Unfallereignisse am Arbeitsplatz oder auf dem Weg zur Arbeit (und zurück) Arbeitsunfälle im Sinne des Gesetztes darstellen. Die Berufsgenossenschaften tendieren dazu, dies zunächst abzulehnen. Hier ist bereits entscheidend, mit welchem Inhalt die Unfallanzeige erfolgt. Fehler hierbei können zum Verlust etwaiger Ansprüche führen. Im zweiten Schritt bestreiten Berufsgenossenschaften dann auch oftmals die Kausalität zwischen dem Arbeitsunfall und den Unfallfolgen und verweisen auf alternative Ursachen von Verletzungen (Vorschäden etc.) Letztendlich wird dann auch noch der Umfang der Beeinträchtigungen zum Inhalt der Rechtstreitigkeiten. Dies ist deshalb bedeutsam, weil bspw. ein Anspruch auf eine Verletztenrente erst bei einer Erwerbsminderung von mindestens 20 v.H. besteht.

In vielen Fällen streiten Betroffene auch über die Anerkennung von Berufskrankheiten. Ohne Einholung von Sachverständigengutachten ist es kaum möglich, den Nachweis zu erbringen, dass eine bestimmte berufliche Tätigkeit zu einer anerkannten Berufserkrankung geführt hat.

Betroffene sollten ich in jedem Fall rechtliche Hilfe/ Beratung suchen, da andernfalls die Gefahr besteht, dass Ansprüche nicht anerkannt und erfüllt werden. Die Berufsgenossenschaften ist den Betroffenen fachlich einfach überlegen, weil es sich bei der Bearbeitung derartiger Ansprüche um das Tagesgeschäft handelt. Zur Schaddung von „Waffengleichheit“ sollten Sie sich daher der Hilfe eines geeigneten Fachanwaltes für Sozialrecht bedienen.

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