Eingruppierungsklage

Eingruppierungsklage

Schwerpunkte vieler Streitigkeiten über tatsächliche oder vermeintliche Entgeltansprüche sind insbesondere die ordnungsgemäße Eingruppierung in Tarifverträge ( Eingruppierungsklagen ).

Viele Fälle betreffen den Öffentlichen Dienst und damit die Eingruppierungen nach dem TVöD. Wir haben festgestellt, dass eine Vielzahl von Mitarbeitern der Städte und Gemeinden ( maßgeblich ist dann die Entgeltordnung VKA) aber auch des Freistaates Sachsen oftmals falsch, wenn wundert es, im Regelfall zu niedrig eingruppiert sind. Hier Bedarf es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes einer intensiven Auseinandersetzung mit den Voraussetzungen der einzelnen Entgeltgruppen. Oftmals verkannt wird die Tatsache, dass es sich bei den  EG 1-12 um sogenannte Aufbauentgeltgruppen handelt. Das heisst, bevor eine Höhergruppierung in Betracht kommt, müssen die Voraussetzungen für die einzelnen davor liegenden Entgeltgruppen dargestellt werden. Das BAG verlangt dann, dass ein wertender Vergleich innerhalb der begehrten Entgeltgruppe vorgenommen wird, aus dem dann entnommen werden kann, dass die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit höherwertig ist, als die tatsächlich anerkannte Entgeltgruppe. Abzustellen ist hierbei stets auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeiten, so dass hierzu Feststellungen in Arbeitsverträgen nicht bindend sind.   Die Klagen sind oftmals mit einer großen „Fleißarbeit“ verbunden , da neben der konkreten Tätigkeit detailiert auch die jeweiligen Zeitanteile herauszuarbeiten sind. Erst wenn mehr als 50 % der Tätigkeit dem Tatbestand der höheren EG entsprechen kommt eine Höhergruppierung in Betracht. Hier empfehlen wir den Mandanten über einen längeren Zeitraum die konkrete Tätigkeit zu dokumentieren.

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