Das Bundesarbeitsgericht musste sich erneut mit der Frage befassen, ob Reisezeiten von Arbeitnehmern als Arbeitszeiten vergütet werden müssen. Wir vertreten eine Reihe von Mandanten, die im Rahmen ihrer Tätigkeit temporär ins Ausland abgeordnet werden. Dies stellt natürlich eine besondere Belastung dar, zumal die Mandanten teiwleise ganz erhebliche Reisezeiten absolvieren müssen. Oftmals ist die Vergütung dieser Zeiten streitig.  Das Bundesarbeitsgericht vertritt nunmehr dazu folgende Rechtsauffassung:

Entsendet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer vorübergehend zur Arbeit ins Ausland, sind die für Hin- und Rückreise erforderlichen Zeiten wie Arbeit zu vergüten. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger war bei einem Bauunternehmen als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Vom 10. August bis zum 30. Oktober 2015 war der Kläger auf eine Baustelle nach China entsandt. Auf seinen Wunsch buchte die Beklagte für die Hin- und Rückreise statt eines Direktflugs in der Economy-Class einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Für die vier Reisetage zahlte die Beklagte dem Kläger die arbeitsvertraglich vereinbarte Vergütung für jeweils acht Stunden, insgesamt 1.149,44 Euro brutto. Mit seiner Klage verlangt der Kläger Vergütung für weitere 37 Stunden mit der Begründung, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück sei wie Arbeit zu vergüten.Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers der Klage stattgegeben.Die Revision der Beklagten hatte vor dem Fünften Senat des Bundesarbeitsgerichts teilweise Erfolg. Zur Begründung teilte das BAG folgendes mit:

Entsendet der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland, erfolgen die Reisen zur auswärtigen Arbeitsstelle und von dort zurück ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers und sind deshalb in der Regel wie Arbeit zu vergüten. Erforderlich ist dabei grundsätzlich die Reisezeit, die bei einem Flug in der Economy-Class anfällt.

Quelle: Pressemitteilung BAG 51/2018

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17 –
Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Juli 2017 – 2 Sa 468/16 –

Im Ergebniss können wir betroffenen Arbeitnehmern/-innen nur empfehlen, etwaige Ansprüche prüfen zu lassen. Oftmals muss dies zeitnah erfolgen, da in vielen Arbeitsverträgen Ausschlußfristen vereinbart werden. Nach deren Ablauf ist die Durchsetzung verbleibender Vergütungsansprüche für Reisezeiten oftmals nicht mehr möglich. Im Regelfall haben wir in den von uns geführten Rechtsstreitigkeiten eine einvernehmliche Regelung gefunden, da bei bestehenden Arbeitsverhältnissen eine sinnvolle und faire Regelung für die zukünftigen Reisen gefunden werden sollte.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

+49 (03435) 92 93 00   +49 (0341) 96257033
Rainer Horbas, Neumarkt 11
04758 Oschatz

Wilhelm – Leuschner- Platz 12
04107 Leipzig