Eine Vielzahl von stationären Pflegediensten und Pflegeeinrichtungen decken Ihren Personalbedarf v.a. bei personellen Engpässen durch Urlaub und/oder Krankheit von Mitarbeitern dadurch ab, dass selbständige Honorarkräfte für den Zeitraum des Personalengpasses gebunden werden. Dies gestaltete sich für beide Seiten vorteilhaft. Die Pflegeeinrichtungen konnten Arbeitsspitzen/ engpässe abdecken ohne weitere Mitarbeiter quasi als Betriebsreserve einstellen zu müssen. Hierdurch wurden und werden erhebliche Kosten gespart, zumal dann die Honorarkräfte ihre Rechnungern (oftmals auf Stunden- oder Tagebasis) stellten, ohne das dafür noch der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bezahlt werden musste. Die Honorarkräfte hatten den Vorteil, dass diese selbst entscheiden konnten wann, wie oft und bei wem diese ihre Pflegedienste anboten. Auch die Verdienstmöglichkeiten waren und sind höher als dies bei einem Angestelltenverhältniss der Fall wäre.

Das Bundessozialgericht hat dieser Praxis nunmehr mit einem „Paukenschlag“ eine Abfuhr erteilt. Das Gericht hat am 07.06.2019 per Urteil Az. B 12 R6/18 R entschieden, dass die Honorarkräfte im Regelfall unselbständig, damit abhängig Beschäftigte darstellen. Das bedeutet, dass auf  das gezahlte Entgelt der Gesamtsozialversicherungsbeitrag gezahlt werden muss. Dies wird dazu führen, dass eine Vielzahl von Pflegeeinrichtungen mit erheblichen Nachforderungen der Einzugsstelle der Krankenkassen/ Rentenversicherungen rechnen müssen. Auch wird dies dazu führen, dass es perspektivisch das System der Honorar-Pflegekräfte in der jetzigen Form nicht mehr geben wird.

Das BSG hat dies in der Pressererklärung vom 07.06.2019 wie folgt dargelegt:

Pflegekräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, sind in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen, sondern unterliegen als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht. Dies hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 12 R 6/18 R als Leitfall).

Zwar haben weder der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung noch die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI oder das Heimrecht des jeweiligen Landes eine zwingende übergeordnete Wirkung hinsichtlich des sozialversicherungsrechtlichen Status von in stationären Einrichtungen tätigen Pflegefachkräften. Regulatorische Vorgaben sind jedoch bei der Gewichtung der Indizien zur Beurteilung der Versicherungspflicht zu berücksichtigen. Sie führen im Regelfall zur Annahme einer Eingliederung der Pflegefachkräfte in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung. Unternehmerische Freiheiten sind bei der konkreten Tätigkeit in einer stationären Pflegeeinrichtung kaum denkbar. Selbstständigkeit kann nur ausnahmsweise angenommen werden. Hierfür müssen gewichtige Indizien sprechen. Bloße Freiräume bei der Aufgabenerledigung, zum Beispiel ein Auswahlrecht der zu pflegenden Personen oder bei der Reihenfolge der einzelnen Pflegemaßnahmen, reichen hierfür nicht.

Ausgehend davon war die beigeladene Pflegefachkraft im Leitfall beim Pflegeheim beschäftigt. Sie hat – nicht anders als bei dem Pflegeheim angestellte Pflegefachkräfte – ihre Arbeitskraft vollständig eingegliedert in einen fremden Betriebsablauf eingesetzt und war nicht unternehmerisch tätig.

An dieser Beurteilung ändert auch ein Mangel an Pflegefachkräften nichts: Die sowohl der Versichertengemeinschaft als auch den einzelnen Versicherten dienenden sozialrechtlichen Regelungen zur Versicherungs- und Beitragspflicht sind auch in Mangelberufen nicht zu suspendieren, um eine Steigerung der Attraktivität des Berufs durch eine von Sozialversicherungsbeiträgen „entlastete“ und deshalb höhere Entlohnung zu ermöglichen.

Hinweise zur Rechtslage:
§ 7 Absatz 1 SGB IV
1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Betroffenen Pfkegeeinrichtungen und Honorarkräften kann nur dringend angeraten werden, rechtliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Einerseits müssen bestehende vertragliche Vereinbarungen auf den Prüfstand gestellt werden. Andererseits muss Vorsorge getroffen werden,um erhebliche Nachforderungen der Renten- und  Krankenversicherungsträger zu vermeiden bzw. abzuwenden..Zu prüfen ist jeder Einzelfall. Eine pauschale rechtliche Beurteilung verbietet sich.

Für Fragen können Sie gern in der Kanzlei anrufen bzw. einen Termin vereinbaren.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Sozialrecht

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