Die AFA AG ist ein klassischer Finanzvertrieb mit Sitz in Cottbus. Vertrieben werden u.a. fondsgebundene Lebens- und Rentenversicherungen. Nach unserem Eindruck werden überwiegend Verträge der in Lichtenstein ansässigen PrismaLife AG vertrieben, obgleich die AFA AG in der Beratung für sich in Anspruch nimmt, für den Kunden stets das beste Angebot aus einer Vielzahl von Versicherungsunternehmen herauszusuchen. Es handelt sich hierbei stets um sogeannte Nettopolicen. Neben dem Abschluss des Versicherungsvertrages muss der Versicherungsnehmer dabei zugleich auch eine Vergütungsvereinbarung mit dem Vermittler unterzeichnen, mit der die Vermittlungs- und Beratungsleistung abgegolten werden soll. Nicht offenbart wird hierbei jedoch der Umstand, dass ein Vorstandsmitglied der AFA AG  über eine dritte Gesellschaft kapitalmäßig und personell mit der PrismaLife AG verflochten ist. Hierauf muss jedoch ungefragt hingewiesen werden, da es sich um einen offenbarungspflichtigen Interessenkonflikt handelt.

In der Rechtsprechung ist seit langem anerkannt, dass dem Makler kein Vergütungsanspruch zusteht, wenn durch seine Tätigkeit ein Hauptvertrag mit einer Person oder Gesellschaft zustande kommt, mit der er, der Makler, gesellschaftsrechtlich oder auf andere Weise „verflochten“ ist. So hat der BGH bereits in einem ähnlich gelagerten Fall im Urteil vom 01.03.2012, III ZR 213/11 entschieden, dass der geltend gemachte Anspruch auf Maklerlohn wegen einer Verflechtung des Maklerunternehmens mit der Versicherungsgesellschaft nicht besteht.

In Rechtsprechung und Lehre ist seit langem anerkannt, daß dem Makler ein Provisionsanspruch nicht zusteht, wenn er mit dem Unternehmen des Vertragspartners wirtschaftlich verflochten ist, sei es aufgrund Kapitalbeteiligung, sei es weil er – mit oder ohne Kapitalbeteiligung – dessen Geschäftsführung beherrscht (Münchner Kommentar, Schwerdtner, § 652 BGB Rn. 183 m.w.N.). Grund hierfür ist der institutionalisierte  Interessenkonflikt, aufgrund dessen sich der Makler im Zweifel auf die Seite des Vertragspartners seines Auftraggebers stellen wird, also der Käufermakler auf die Seite des Verkäufers, der Verkäufermakler auf die des Käufers (Palandt/Thomas, § 652 BGB Rn. 15). In einem solchen Fall kann der Makler nicht erwarten, daß sein Auftraggeber ihm, der sich doch letztlich gegen seine Interessen stellen wird, Provision bezahlt.

Unabhängig hiervon ist in sehr vielen von uns geprüften Fällen fraglich, ob tatsächlich das für den Kunden „beste“ Angebot herausgesucht wurde. Auch hier haben wir den Eindruck, dass oftmals weder die Anlageziele der Kunden noch deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse hinreichend berücksichtigt werden.

Viele Mandanten haben nach Vertragsabschluß  den Eindruck erlangt, dass die zugrunde liegende Beratung unzureichend und/oder falsch war. Diese hätten bei ordnungsgemäßer Beratung oftmals weder die Versicherungsverträge noch die Vergütungsvereinbarung geschlossen. Da es sich bei vielen Verträgen um sehr kostenintensive, stattdessen eher um wenig rentierliche Renten- und Lebensversicherungsverträge handelt, sollten betroffenen Kunden prüfen lassen, ob eine vorzeitige Beendigung der Versicherungen und der Vergütungsvereinbarung in Betracht kommt. Hier kann in vielen Fällen der Widerruf der als verbundenes Geschäft geschlossenen Versicherungs- und Vergütungsverträge erfolgen. Rechtsfolge bei einem wirksamen Widerruf ist, dass die Verträge rückabgewickelt werden. Geleistete Zahlungen können dann zurückgefordert werden. Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarungen sind dann nicht mehr zu leisten.

Ich konnte bisher einer Vielzahl von Mandanten dazu verhelfen, die teuren Vereinbarungen zu beenden.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Oschatz-Leipzig

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