Wer aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles nicht mehr oder nur noch sehr wenig arbeiten kann, kann unter bestimmten Umständen eine volle Erwerbsminderungsrente (EM) oder eine teilweise EM-Rente erhalten. In Deutschland gibt es etwa 1,8 Millionen Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner. Das entspricht 20 Prozent aller Neurentner. Jährlich werden ca. 400.000 neue Anträge auf Gewährung einer Erwerbsminderungsrente gestellt.

Die Hürden zum Erhalt einer Erwerbsminderungsrente sind in Deutschland sehr hoch. Laut Statistik werden über 40 Prozent der Anträge abgelehnt. Dies führt dazu, dass eine Vielzahl von Klagen bei den zuständigen Sozialgerichten zur Durchsetzung dieser Ansprüche eingereicht werden. RA Rainer Horbas ist Fachanwalt für Sozialrecht. Auf dem Gebiet des Sozialrechtes ist dieser bereits seit vielen Jahren ausschließlich im Bereich des Rentenrechts tätig. Pro Jahr werden von uns ca. 30 bis 40 neue Klagen auf Rentengewährungen eingereicht. Daraus resultiert in diesem Bereich eine große Erfahrung, die wir gern an unsere Mandanten weitergeben.

Um eine EM-Rente zu erhalten, müssen zum einen versicherungsrechtliche, zum anderen medizinische Voraussetzungen erfüllt sein. Die rechtlichen Grundlagen zur Erwerbsminderungsrente sind in § 43 SGB VI geregelt.

Voraussetzung für den Erhalt einer Erwerbsminderungsrente ist, dass Sie mindestens fünf Jahre lang in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen sind, bevor die Erwerbsminderung eingetreten ist. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung müssen drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sein.

Weitere Voraussetzung ist, dass die Arbeitsfähigkeit des Antragstellers nicht durch medizinische oder berufliche Reha-Maßnahmen ganz oder teilweise hergestellt werden kann (Es gilt der Grundsatz: „Reha vor Rente“). Die Überprüfung erfolgt durch den Rentenversicherungsträger. Ist es nicht möglich, durch eine Rehabilitations-Maßnahme die Arbeitsfähigkeit wiederherzustellen, wird geprüft, in welchem zeitlichen Umfang der Antragsteller noch arbeiten kann. Davon ausgehend wird dann festgestellt, ob eine Rente wegen voller oder wegen teilweiser Erwerbsminderung in Frage kommt.

Im Regelfall werden Erwerbsminderungsrenten zunächst nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Nur wenn es unwahrscheinlich ist, dass die Arbeitsfähigkeit wiederhergestellt werden kann, und wenn jemand unter drei Stunden täglich arbeitsfähig ist, kann die Rente unbefristet bewilligt werden. Sollte eine befristete Rente gewährt werden ist darauf zu achten, dass vor dem Befristungsende ein Weitergewährungsantrag gestellt wird.

Wer aus gesundheitlichen Gründen, also wegen einer Krankheit oder Behinderung, weniger als 3 h täglich am allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann – und zwar nicht nur in seinem Beruf, sondern in allen Berufen -, kann Anspruch auf die volle Erwerbsminderungsrente haben. Wer weniger als 6 Stunden aber mindestens 3 h am Tag arbeiten kann, der hat Anspruch auf eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Wer sechs Stunden und mehr täglich arbeiten kann, erhält keine Rente.

Zur Feststellung dieser Umstände sind ärztliche Atteste vorzulegen. Oftmals wird die Einholung eines Gutachtens unumgänglich sein. Dies stellt im Rahmen von Gerichtsverfahren den Regelfall dar. Bei den Sozialgerichten gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht versucht also von sich aus, anhand der Verwaltungsakte, aufzuklären, ob die Voraussetzungen für die Gewährung einer EM Rente vorliegen. Dennoch ist das Gericht auch auf die Zuarbeit der Kläger*innen und deren Prozessbevollmächtigten angewiesen. Hier ist eine sorgsame Zusammenstellung aller rechtlich erheblichen Tatsachen unumgänglich. Auch das Verwerten ärztlicher Stellungnahmen und Gutachten ist notwendig und setzt umfangreiche Fachkenntnisse und Erfahrungen voraus.

Ohne Rechtsbeistand ist es oftmals für die Kläger*innen nicht bzw. nur sehr schwer möglich, den maßgeblichen Streitstand vorzubringen. Nur so bestehen allerdings ausreichende Erfolgsaussichten.

In den letzten Jahren ist bei unseren Verfahren festzustellen, dass neben Erkrankungen des Bewegungsapparates (Wirbelsäule, Knie, Hüfte, Arm- , Hand- und Schultergelenke etc.) psychische Erkrankungen ( Depressionen, Belastungsstörungen, somatoforme Störungen, Psychosen, Angststörungen etc. ) stark zunehmen. Auch diese über Jahre hinweg unterschätzten Erkrankungen können die Gewährung einer Rente rechtfertigen.

Die Kosten für Widerspruchsverfahren übernehmen die Rechtschutzversicherungen oftmals nicht. Verfahren vor den Sozialgerichten werden hingegen im Regelfall von den Rechtsschutzversicherungen kostenseitig getragen.

Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Rentenansprüche. Rufen Sie zur Vereinbarung eines Termins in unserer Kanzlei (Standorte in Oschatz und Leipzig) an.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Sozialrecht

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