Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen
Wir vertreten weiterhin eine Vielzahl von Kunden/Kundinnen, die sogenannte S-Prämiensparverträge mit Zinsstaffeln und unwirksamen Zinsanpassungsklauseln geschlossen haben.
Sparkasse Leipzig
Sparkasse Zwickau
Sparkasse Meißen
Ostsächsische Sparkasse Dresden
Sparkasse Vogtland
Erzgebirgssparkasse
Sparkasse München.
Sparkasse Jerichower Land
In den Musterfeststellungsverfahren vor dem OLG Dresden wurde zunächst bezogen auf die Sparverträge der Sparkasse Leipzig festgestellt, dass die verwandten Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind. Ebenso wurde festgestellt, dass die Ansprüche noch nicht verjährt sind, da die Verjährung erst mit der Beendigung des jeweiligen Sparvertrages zu laufen beginnt. Die Sparkasse Leipzig hat gegen das Urteil des OLG Dresden zwischenzeitlich Revision zum BGH eingelegt ( Az. XI ZR 234/20).
Am 17.06.2020 hat nunmehr das OLG Dresden erneut seine diesbezügliche Rechtsauffassung in dem Klageverfahren gegen die Sparkasse Zwickau bestätigt ( Az. 511K1/20). Hierbei wurde folgendes entschieden:
Urteil
I. Es wird festgestellt, dass
1. die Beklagte mit ihren Kunden, die Verbraucher sind, bei Abschluss der Sparverträge „S-Prämiensparen flexibel“ durch die Formulierungen „Die Sparkasse zahlt neben dem jeweils gültigen Zinssatz, z. Zt. …% […] am Ende eines Kalenderjahres“ oder „Die Spareinlage wird variabel, z. Zt. mit … % verzinst“ keine wirksamen Zinsanpassungsregelungen getroffen hat, sofern keine weiteren Regelungen zur Zinsanpassung getroffen worden sind;
2. die Beklagte verpflichtet ist, die Zinsanpassung für die im Antrag zu 1. genannten Verträge auf der Grundlage eines angemessenen in öffentlich zugänglichen Medien abgebildeten Referenzzinssatzes, der dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommt, vorzunehmen;
3. die Beklagte verpflichtet ist, aufgrund des gemäß des Antrages zu 2. ermittelten Referenzzinssatzes die Zinsanpassungen in den Sparverträgen monatlich vorzunehmen;
4. der vertragliche Anspruch von Kunden der Beklagten, die Verbraucher sind, in Bezug auf das Guthaben aus den „S-Prämiensparvertrag flexibel“ einschließlich der nach den Anträgen zu Ziffer 2. und 3. zu berechnenden Zinsen frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages fällig wird.
II.
……..
Gegen die Entscheidung wurde ebenfalls Revision zum BGH eingelegt ( XI ZR 310/20).
Derzeit sind weiterhin die Musterfeststellungsklagen der Sparkasse Erzgebirgskreis ( 5 MK 2/19) und Sparkasse Vogtland ( 2 MK 2/20) beim OLG Dresden rechtshängig. Es ist davon auszugehen, dass auch diesbezüglich das OLG Dresden seine Rechtsauffassung nicht ändern wird.
Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen
Das OLG Dresden hat den Kunden/ Kundinnen aufgegeben, ihr Ansprüche selbst zu beziffern und selbst einzuklagen. Dies bedeutet für die Betroffenen, dass ein unverzügliches Vorgehen notwendig ist, soweit keine Beteiligung an den Musterfeststellungsklagen vorliegt. In diesen Fällen besteht nämlich die Gefahr, dass die Ansprüche der Verjährung unterfallen, weil eine große Anzahl von Prämiensparverträgen im Jahr 2017-2020 gekündigt wurden.
Aber auch den Kunden/Kundinnen, die an den Musterfeststellungsklagen beteiligt sind , kann nur empfohlen werden, die Ansprüche nunmehr weiter zu verfolgen. Die Durchsetzung der individuellen Ansprüche ist nach der Auffassung des OLG Dresden nicht über die Musterfeststellungsklagen möglich ist.
Sie haben einen Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus Prämiensparverträgen gegenüber den Sparkassen aus Prämien- Sparverträgen, da die Zinsanpassungsklauseln unwirksam sind. Sie können uns gern anrufen. Sie können uns Ihre Sparverträge zu Vorabprüfung übersenden. Wir sichern Ihnen eine schnelle und konsequente Bearbeitung zu.
Rainer Horbas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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