Das Bundesverwaltungsgericht hat nunmehr mit Urteilen vom 17.11.2016 ( u.a. BVerwG 2 C 21.15; BVerwG 2 C 22.15) in mehreren Verfahren entschieden, dass Beamte der Bundespolizei einen Anspruch auf Freizeitausgleich “ 1 zu 1″ bei geleisteten Bereitschaftszeiten haben. So legt § 88 Abs. 2 BBG, § 52 LBG gerade nicht nahe, dass bei Mehrarbeit eine Differenzierung zwischen Vollarbeit und Bereitschaftsdienst möglich wäre. Der Freizeitausgleich soll danach auch nicht in erster Linie der Regeneration des Beamten dienen, sondern der Einhaltung der Gesamtarbeitszeit.
Für eine reine Rufbereitschaft hingegen besteht dieser Anspruch nicht, da eine bloße Anwesenheitszeit ohne dienstliche Inanspruchnahme einen Freizeitausgleich „1 zu 1“ nicht rechtfertigt.
Im Hinblick auf diese Entscheidung sollten Beamten prüfen lassen, ob diese für Bereitschaftszeiten den notwendigen Freizeitausgleich erhalten bzw. erhalten haben. Andernfalls müssten diese Ansprüche ggf. auch für die Vergangenheit durchgesetzt werden.
Rechtsanwalt Rainer Horbas
Fachanwalt für Arbeitsrecht