Wir vertreten seit vielen Jahren geschädigte Kapitalanlege bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen aus gescheiterten oder schlecht laufenden Kapitalanlagen. Die Anforderungen an die Anlageberater sind  hoch und werden oftmals im Einzelfall nicht erfüllt. Den Anlegern werden oftmals Anlagen vermittelt, die mit hohen Risiken verbunden sind ( Totalverlustrisiko, fehlende Fungibilität-Handelbarkeit etc. ) In vielen Fällen passen die vermittelten Anlagen auch nicht zu den Anlagezielen der Anleger. Letzendlich schulden die Berater eine anlage- und anlegergerechte Beratung . Soweit die Beratung den Anforderungen nicht gerecht wird, schulden die Berater Schadensersatz. Dies kann darin bestehen, dass eine Rückabwicklung der Anlagen Zug um Zug gegen Rückzahlung des eingebrachten Kapitals erfolgt.

Leider vertrauen die Anleger in vielen Fällen zu sehr auf die Angaben der Anlageberater. Oftmals werden Anlageprospekte nicht übergeben, der Empfang derselben aber bestätigt. In anderen Fällen werden die Anlageprospekte übergeben , aber leider nicht gelesen. In diesen Fällen befinden sich die Risikohinweise oftmals im Kleingedruckten. Die Anleger lesen sich die teilweise mehr als 100 Seiten starken Prospekte nicht durch, vertrauen vielmehr auf dien Aussagen des Beraters. Im Klageverfahren wird dann durch die Anlageberater, Banken, Sparkassen stets argumentiert, dass eine vollständige Risikoaufklärung durch Übergabe des Prospektes erfolgt sei. Das fehlende Durchlesen sei ein Verschulden des Anlegers gegen sich selbst, so dass er daraus keinen Anspruch herleiten kann.

Der BGH hat nun mit Urteil von 07.02.2019 festgestellt, dass die bloße Übergabe des Prospektes den Anlageberater nicht von der Pflicht zur Risikoaufklärung entbindet. Vielmehr muss dieser den Anleger persönlich zu den wesentlichen Risiken der Anlage aufklären. Auch muss dieser darauf hinweisen, dass ggf. noch weitere im Gespräch nicht erwähnte Risiken aus dem Prospekt entnommen werden können.Fehlt diese Aufklärung hat der Anleger einen Anspruch auf Schadensersatz.

Im konkreten Fall hatte der BGH über Schadensersatzansprüche eines Anlegers zu entscheiden, der sogenannte TWIN- Schiffsfonds ( Tankschifffahrts GmbH & Co. KG) erwarb, aber das übergebene Prospekt nicht durchgelesen hatte. Die Anlage scheiterte und der Anleger begehrte Schadensersatz, da er keine vollständige Risikoaufklärung erhalten hatte.

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Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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