Eine Vielzahl von Sparkassen ( u.a. Sparkasse Leipzig, Sparkasse Muldental, Sparkasse Meißen ) bewarben und verkauften seit 1994 Sparverträge mit dem Namen „S-Prämiensparen flexibel“. Neben einer variablen Verzinsung des Sparguthabens sahen die Verträge erstmals nach Ablauf des dritten Sparjahres die Zahlung einer Prämie in Höhe von 3% der im abgelaufenen Sparjahr erbrachten Sparbeiträge vor. Vertragsgemäß stieg diese Prämie bis zum Ablauf des 15. Jahres auf 50% der geleisteten Sparbeiträge an.

Die Sparverträge entpuppten sich mit wachsendem Zeitablauf und der Verstärkung der Niedrigzinsphase für die Kunden als äusserst lukrativ. In dem derzeitigen Marktumfeld sind höhere Zinsen bei gleicher Sicherheit nicht zu erzielen. Die Sparkassen hatten offenbar nicht mit der Zinsentwicklung gerechnet, so dass sich die Verträge zumindest nach Erreichen der höchsten Prämienstufe als ein wirtschaftliches Desaster herausstellten. Die Sparkassen suchten daher einen Ausweg und versuchten diese Verträge zu kündigen.

Für die meisten Sparverträge galten die AGB-Sparkassen der Beklagten (Stand: 21. März 2016). Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen enthielt folgende Regelung:

„(1) Ordentliche Kündigung

Soweit weder eine Laufzeit noch eine abweichende Kündigungsregelung vereinbart sind, können der Kunde und bei Vorliegen eines sachgerechten Grundes auch die Sparkasse die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftszweige jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Kündigt die Sparkasse, so wird sie den berechtigten Belangen des Kunden angemessen Rechnung tragen, insbesondere nicht zur Unzeit kündigen. …“

Lange war streitig, ob auf dieser Grundlage eine Kündigung der Verträge möglich sei. Dies hat nunmehr der BGH mit seiner Entschediung vom 14.05.2019 enstchieden. Danach ist eine Kündigung erst nach erreichen der höchsten Prämienstufe rechtlich zulässig.

Danach durfte die beklagte Sparkasse  die Sparverträge nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen nach Erreichen der höchsten Prämienstufe, d.h. hier jeweils nach Ablauf des 15. Sparjahres, kündigen.

Die Sparverträge sind auf der Grundlage der vereinbarten Prämienstaffel und der weiteren vertraglichen Bestimmungen dahin zu verstehen, dass dem Sparer das Recht zukommt, einseitig zu bestimmen, ob er bis zum Erreichen der höchsten Prämienstufe spart. Die Beklagte hat mit der vereinbarten Prämienstaffel einen besonderen Bonusanreiz gesetzt. Dieser Bonusanreiz bedingt einen konkludenten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen bis zum Ablauf des – hier – 15. Sparjahres, weil andernfalls die Beklagte den Klägern jederzeit den Anspruch auf Gewährung der Sparprämien entziehen könnte. Einen konkludenten und zeitlich befristeten Ausschluss des Kündigungsrechts aus Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen, die im Übrigen keinen Wirksamkeitsbedenken begegnet, haben die Parteien wirksam vereinbaren können, weil die Sparverträge dem Recht der unregelmäßigen Verwahrung unterliegen.

Einen über das Ende des 15. Sparjahres hinauswirkenden Ausschluss des Kündigungsrechts haben die Parteien dagegen auch im Hinblick auf die unbefristete Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart. Nach dem Inhalt der Vertragsantragsformulare hat die Beklagte die Zahlung einer Sparprämie lediglich bis zum 15. Sparjahr versprochen. Ab diesem Zeitpunkt waren die Sparverträge zwar nicht automatisch – mit der Folge der Fälligkeit und Rückzahlung der Spareinlagen – beendet, sondern liefen weiter. Nach dem Vertragsinhalt stand der Beklagten aber ab diesem Zeitpunkt ein Recht zur ordentlichen Kündigung nach Nr. 26 Abs. 1 AGB-Sparkassen unter Beachtung der in Nr. 4 Satz 1 der Bedingungen für den Sparverkehr geregelten Auslauffrist von drei Monaten zu.

Schließlich ergibt sich etwas anderes auch nicht aus dem verwendeten Werbeflyer. Die in dem Werbeprospekt enthaltene Musterrechnung, die auf einen Zeitraum von 25 Jahren bezogen ist, stellt lediglich ein Rechenbeispiel dar, mit dem keine verbindliche Aussage zur tatsächlichen Laufzeit des Vertrages verbunden ist. Diese ergibt sich vielmehr aus den Vertragsantragsformularen, in denen die Beklagte ein Erreichen der höchsten Prämienstufe mit dem 15. Sparjahr zugesagt hat. Bei den weitergehenden Aussagen handelt es sich nach Darstellungsart, Inhalt und Formulierung lediglich um eine werbende Anpreisung der Leistung, der ein durchschnittlicher Sparer eine Änderung oder gar – hier in Bezug auf die Laufzeit – Erweiterung der wechselseitigen Ansprüche und der aus dem Sparvertrag folgenden Rechte, Pflichten und Obliegenheiten nicht entnehmen kann.

Quelle:

Vorinstanzen:

LG Stendal – Urteil vom 29. Januar 2018 – 21 O 39/17

OLG Naumburg – Urteil vom 16. Mai 2018 – 5 U 29/18

Karlsruhe, den 14. Mai 2019

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Ich habe bereits eine Vielzahl von Mandanten bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus diesen Sparverträgen vertreten. Nach dem Urteil des BGH ist die weitere Rechtsverfolgung nur dann sinnvoll/ erfolgversprechend, wenn Verträge gekündigt wurden, deren „Höchstprämiensparlaufzeit“ noch nicht erreicht wurde. Sie können gern zur Prüfung Ihrer Verträge einen Termin vereinbaren.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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