Die Entscheidungen geben einer Vielzahl von Kreditnehmern die Möglichkeit ihre gezahlten Gebühren zurückzuverlangen. Dies betrifft im übrigen auch bereits zurückgezahlte oder abgelöste Darlehensverträge. Oftmals scheiterten entsprechen de Klageverfahren an der Verjährungseinrede der Banken und Sparkassen.

Nach Schätzungen der Stiftung Warentest haben Banken in den Jahren von 2005 bis 2013 knapp 13 Milliarden Euro unzulässige Bearbeitungsgebühren kassiert, wenn Kunden Autos oder Fernseher mit Ratenkrediten finanzierten. Damit hatten viele Institute den Zins niedriger aussehen lassen. Der BGH hatte diese Praxis im Mai für unzulässig erklärt, weil solche Bearbeitungsgebühren Darlehensnehmer unangemessen benachteiligen und daher der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 S. 1  BGB nicht standhalten. 

Meinung RA Horbas:

Es ist nunmehr damit zu rechnen, dass erneut eine Klagewelle auf die Banken und Sparkassen zukommen wird, da Kreditnehmer, die Ihre Verträge im Zeitraum vom 01.01.2004 und 31.12.2010 geschlossen haben, nunmehr auch die gezahlten Bearbeitungsgebühren aufgrund einer ungerechtfertigten Bereicherung gemäß § 812 BGB zurück verlangen können.

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