vom 07.05.2014 ( Az. IV ZR 76/11 ) unter Hinweis auf das Urteil des EUGH vom 19.12.2013 ( C-209/12) festgestellt, dass das Widerrufsrecht bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen entgegen § 5a Abs. 2 VVG auch bei Zahlung der ersten Prämie nicht nach Ablauf eines Jahres erlischt.

Der Entscheidung lag ein Rentenversicherungsvertrag zugrunde, der nach dem sogenannten Policenmodell zustande gekommen war. Danach wurde dem Kunden nach dessen Antragstellung zum Abschluss eines Versicherungsvertrages die Versicherungspolice mit den Versicherungsbedingungen und den Verbraucherinformationen übersandt. Der Vertrag kam gemäß § 5a Abs. 1 Satz 1 zustande, soweit der Kunde dem Abschluß nicht innerhalb von 14 Tagen ach Zugang der Unterlagen widersprach. Bis zu diesem Zeitpunkt galt der Vertrag als schwebend unwirksam.

In der Praxis wurden die Versicherungsnehmer jedoch im Zuge der Übersendung der Police und der weiteren Unterlagen nicht in drucktechnisch deutlicher Form i.S. von § 5a Abs. 2 S. 1 VVG über ihr Widerspruchsrecht belehrt. So lag es auch bei dem Kläger. Dieser widerrief den Versicherungsvertrag erst nach mehreren Jahren mithin nach Ablauf der Jahresfrist. Der Versicherer wandte die Verfristung ein.

Der BGH stellte nunmehr klar, dass das Widerrufsrecht auch nach Ablauf der Jahresfrist fortbestand. Die Anwendung der betreffenden Vorschrift wurde für den Bereich der Lebens- und Rentenversicherung abgelehnt. Der Kläger konnte somit seine Prämien abzgl. der Risikovorogeanteile zurückfordern.

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