von Widerrufsbelehrungen bei Verbraucherdarlehen verneint, was zur Folge hatte, dass viele Darlehnsnehmer Ihre Kreditverträge vorzeitig ohne Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung durch Erklärung eines Widerrufes beenden konnten. In der derzeitigen Niedrigzinsphase ist dies weiterhin für eine Vielzahl von Darlehensnehmern hoch interessant, da dadurch unter Umständen mehrere tausend EURO eingespart werden können. Die Darlehensnehmer können in der Folge durch einen neuen Darlehensvertrag oftmals deutlich günstigere Zinsen erhalten. Die Umschuldung wird leider nach dem Eindruck von RA Horbas in vielen Fällen durch die fehlende Mitwirkung der Banken und Sparkassen behindert, so dass eine rechtliche Hilfe im Einzelfall unumgänglich erscheint.

Der BGH hat nunmehr mit Urteil vom 23.01.2014 ( VII ZR 177/13 ) entschieden, dass das Widerrufsrecht auch bei einem störungsfreien Verlauf des Vertragsverhältnisses über mehrere Jahre hinweg nicht verwirkt ist, da es jedenfalls am sogenannten Umstandsmoment fehlt, weil das Unternehmen die Situation selbst dadurch herbeiführte, dass eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung unterlassen wurde.

Das OLG Düsseldorf hat wiederrum in dem Beschluß vom 03.07.2014 ( I-14-U 59/14) darauf verwiesen, dass das Widerrufsrecht selbst bei Abschluß von Aufhebungsvereinbarungen oder einer vollständigen Erfüllung der Pflichten aus dem Vertragsverhältniss nicht erlischt.

Meinung RA Horbas:
Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase ist der Widerruf von Darlehensverträgen nach wie vor für viele Verbraucher sehr interessant. Selbst bereits abgelöste oder erfüllte Verträge können noch widerrufen werden. Dies hat zur Folge, dass unter Umständen geleistete Vorfälligkeitsentschädigungen nachträglich zurückgefordert werden können.

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