Wir erhalten derzeit, sowohl von Arbeitgebern als auch von Arbeitnehmer*innen ein Vielzahl von Anfragen, ob Entgeltfortzahlung gewährt werden muss, wenn die Arbeitnehmer*innen ihre Arbeitsleistung nicht erbringen können, weil diese, aufgrund der vorübergehenden Schließung der Kindergarteneinrichtungen und Schulen, ihre Kinder betreuen müssen.

Grundsätzlich müssen die AN*innen Urlaub nehmen, wenn diese aufgrund der fehlenden Kinderbetreuung durch Kindergarteneinrichtungen nicht auf Arbeit erscheinen können. Wenn diese keinen Urlaub mehr haben, kommt die unbezahlte Freistellung in Betracht.

Denkbar wäre jedoch unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch aus § 616 BGB für einen befristeten Zeitraum ( dann wohl max. 5-10 Tage … das ist hoch umstritten). Dies nur dann, wenn das Kind nicht allein zu Hause bleiben kann ( das wird bei Kindern ab 12 Jahren nicht mehr angenommen) oder sonst keine Betreuungsmöglichkeiten bestehen. Es muss also jeder Einzelfall geprüft werden.

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 616 Vorübergehende Verhinderung

Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.

Die Norm ist kein zwingendes Recht und damit abdingbar.  Mglw. wurde diese Regelung in den Arbeitsverträgen ausgeschlossen. Dann muss in keiner Konstellation etwas bezahlt werden. Es sollte daher in jedem Fall der Arbeitsvertrag dazu  überprüft werden.

Soweit Unternehmen durch die aktuelle Situation erhebliche Einbrüche der Arbeitsmenge ( durch Produktionsschließunhen, Schließungen von Einrichtungen, Stornierung von Verträgen etc. ) haben, besteht u.U. die Möglichkeit, Kurzarbeitergeld bei der Bundesagentur für Arbeit zu beantragen. Erste Voraussetzung ist, dass die betroffenen Arbeitnehmer*innen der Kurzarbeit zustimmen, soweit dies nicht bereits im Arbeitsvertrag oder in einem einbzogenen Tarifvertrag vereinbart wurde. Arbeitnehmer*innen müssen der Kurzarbeit nicht zustimmen. Erfolgt die Zustimmung  nicht bleibt nur noch die Möglichkeit einer Änderungs( zur Reduzierung der Arbeitszeit)- oder gar Beendigungskündigung.

Zum Kurzarbeitergeld ist am Freitag (13.03.2020) ein neues Gesetz verabschiedet worden. Danach wurden die Bedingungen erleichtert. Da sich der aktuelle Stand dazu permanent ändert empfehle ich den Link der Agentur für Arbei

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Bei Rückfragen können Sie gern anrufen.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt/ Fachanwalt für Arbeitsrecht

Oschatz/Leipzig

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