Bausparkassen dürfen bei der Auszahlung von Bauspardarlehen keine Darlehensgebühr verlangen. Vertragsbedingungen, die ein solches Entgelt vorsehen, hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 8.11.2016, AZ XI ZR 552/15) für unzulässig erklärt. Neben der Schäbisch Hall Bausparkasse gibt es eine ganze Reihe weiterer Bausparkassen, die derartige im Ergebnis unzulässige Klauseln verwendet haben.
Soweit Bausparkunden die Darlehnsgebühr bereits gezahlt haben, besteht ein Rückforderungsanspruch aus § 812 I BGB. Da auch der Rückforderungsanspruch der Regelverjährung von 3 Jahren unterfällt, ist unter Umständen ein schnelles Handeln notwendig. Dies ist abhängig von dem Zeitpunkt zu dem die Zahlung der Darlehensgebühr erfolgte.
Rainer Horbas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht