Wer kennt das nicht. Züge der Deutschen Bahn verspäten sich oder fahren gar nicht. RA Rainer Horbas kennt dies zur Genüge. Auswärtige Termine werden von diesem ganz überwiegend unter Nutzung der öffentlichen Verkehrsmittel angesteuert.  Schwierig, um nicht zu sagen nervenaufreibend, wird es immer dann, wenn Sie versuchen Ihre Rechte auf Entschädigung durchzusetzen. Diese Rechte stehen jedem Fahrgast nach der EU-Verordnung EG 1371/2007 zu. Im Einzelnen sind das u.a. folgende Ansprüche:

  • Sind 20 Minuten Verspätung angekündigt, können Sie einen anderen Zug nutzen. Die Zugbindung ist dann aufgehoben.
  • Ist eine Verspätung von über 60 Minuten absehbar, können Sie sich den vollen Fahrpreis erstatten lassen und ein anderes Verkehrsmittel wählen.
  • Wenn Sie 60 Minuten oder mehr zu spät ankommen, können Sie meist 25 Prozent des Fahrpreises zurückverlangen.
  • Ab zwei Stunden Verspätung erhalten Sie in der Regel die Hälfte des Fahrpreises zurück. Fällt der Zug ganz aus, haben Sie Anspruch auf vollständige Erstattung des Zugpreises, aber auch Ansprüche auf Erstattung etwaiger Transportkosten für ein alternatives Verkehrsmittel
  • Ihre Ansprüche gelten bei Fehlern der Bahn sowie bei Streik, schlechtem Wetter oder anderen außergewöhnlichen Umständen.

Soweit so gut. Zunächst bietet die Deutsche Bahn ein sogenanntes Fahrgastrechteformular an, um die Ansprüche anzumelden. Das Formular müssen Sie nicht nutzen, sollten Sie aber, weil die DB Sie ansonsten  bereits an dieser Stelle „auflaufen“ lässt. Das Ausfüllen bereitet dann für fast jedermann bereits Probleme, weil bestimmte Daten oftmals nicht bekannt sind. Das betrift bspw. die Zugnummer oder die Frage, wann der nächstmögliche bzw. letztmögliche Zug gefahren wäre. Noch schwieriger wird es dann, wenn Sie eine Fernreise mit mehrfachen Umsteigen vornehmen.

Im April 2018 ist RA Rainer Horbas auf der Strecke Leipzig- Oschatz folgendes passiert:

Der letzte Zug in der Nacht 0.20 Uhr wurde planmässig angezeigt und stand zum Einstieg bereit. Am Bahnsteig wurde mitgeteilt, dass ab Wurzen Schiennersatzverkehr (Bus) nach Oschatz fahren würde. Nach Fahrtbeginn wurde die Fahrkartenkontrolleurin nochmal dazu befragt. Diese teilte mit, dass sich der Bus auf dem Bahnhofsvorplatz befände. In Wurzen ausgestiegen stellte RA Horbas fest, dass kein Bus vorhanden war. Es kam auch nach einer Wartezeit von 20 Minuten kein Bus mehr. Glücklicherweise befand sich der Zug noch am Bahnsteig. Die Bahnmitarbeiter ( Lokführer und Kontrolleurin) lehnten jedoch rundweg jedwede Hilfestellung und Übernahme von Taxikosten durch die DB nach Oschatz ab und verwiesen auf das Fahrgastrechteformular.  Da kein Zug mehr bis zu den Morgenstunden fuhr, musste ein Taxi bestellt und mit 50,00 EUR bezahlt werden.

Jetzt sollte man denken, dass die DB die entstandenen Kosten anstandslos erstattet, zumal diese offenkundig den Bus hat bewusst entfallen lassen um Kosten zu sparen. Es sollte leider anders kommen.

Bis zum heutigen Tag hat die DB keine Regulierung des Schadens vorgenommen und immer wieder neue Informationen/ Daten verlangt, die bereits wiederholt mitgeteilt worden waren. Einmal in das Räderwerk des Fahrgastrechteformulars hineingeraten, werden Sie staunen, mit wem Sie korrespondieren. Nicht etwa mit der DB AG sondern mit der DB Dialog GmbH oder der DB Vertrieb GmbH. Was diese mit dem Beförderungsvertrag zu tun haben wird Ihnen die DBahn nicht erläutern. Auch nicht ob, wie und warum diese Firmen mit dem Schriftverkehr beauftragt wurden. Zwischenzelitlich wurde Klage beim AG Leipzig gegen die Deutsche Bahn AG eingereicht. Dort erklärt die Deutsche Bahn AG lapidar, sie sei für die Entschädigung nicht zuständig. Wer dies jedoch sei, wurde in der mündlichen Verhandlung auch nicht durch den Prozeßbevollmächtigten offenbart. Der Richter teilte in der Verhandlung vom 05.09.2018  mit, er habe einen Tag dazu verwandt um zu ermitteln, wer den tatsächlich zuständig sein. Das Gericht ist hier auch zu keinem Ergebnis gekommen.

Die Deutsche Bahn  hat also ein System entwickelt um die Zuständigkeit bei Entschädigungsansprüchen zu verschleiern. Ihnen als Bahkunde/ Bahnreisender wird es nicht gelingen auf der Homepage der Deutschen Bahn herauszufinden, wer Vertragspartner des Beförderungsvertrages bei einer Zugfahrt ist. Das ist ein System, dem das Bundesaufsichtsamt endlich einen Riegel vorschieben sollte, weil es dadurch den Bahnkunden erheblich erschwert wird, bestehende Rechte duchzusetzen.

In Betracht kommt in Sachsen als Anspruchsgegner  u.a. die Deutsche Bahn AG, die DB Dialog GmbH, die DB Vertrieb GmbH, die DB Regio AG Südost oder ggf. auch der Mitteldeutsche Verkehrsverbund bzw. die anderen in Sachsen unnötigerweise existierenden Verkehrsverbünde.

Hier sollten Sie daher nicht ohne rechtliche Vertretung vorgehen, da Sie befürchten müssen an den „falschen“ Vertragspartner zu geraten.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt und langjähriger ( wenn auch frustrierter) Bahnkunde

+49 (03435) 92 93 00   +49 (0341) 96257033
Rainer Horbas, Neumarkt 11
04758 Oschatz

Wilhelm – Leuschner- Platz 12
04107 Leipzig