Vielleicht gehören Sie auch zu den Betroffenen, die in Ihrem Arbeitsverhältnis den Eindruck haben, dass Sie Arbeiten leisten, die sowohl quantitativ als auch qualitativ über den Vereinbarungen des Arbeitsvertrages hinaus gehen. Wir erläutern Ihnen die Eingruppierungsklage und das Verfahren.

Soweit dies den Arbeitsumfang (Arbeitszeit) betrifft, stellt sich stets die Frage, ob und wenn ja, in welchem Umfang Sie einen Anspruch auf Bezahlung der Mehrvergütung haben. Üblicherweise sind Sie nur verpflichtet die Arbeitszeit zu leisten, die arbeitsvertraglich vereinbart ist.  Leisten Sie mehr Arbeitszeit, so besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Vergütung. Zumindest bei Gehaltsempfängern, insbesondere bei Führungskräften besteht jedoch für Arbeitgeber eingeschränkt die Möglichkeit, eine Abgeltung geleisteter Mehrarbeit durch das gezahlte Gehalt zu vereinbaren. Das geht aber nicht uneingeschränkt. Soweit eine Arbeitszeit von 40 h pro Woche vereinbart wurde, dürfte die absolute Obergrenze durch das Arbeitszeitgesetz vorgegeben werden, so dass max. 8 h pro Woche als Mehrarbeit durch das Gehalt als abgegolten angesehen werden könnten. Selbstverständlich muss hier immer der Einzelfall betrachtet werden, weil Ihre Vergütung insgesamt, auch unter Einbeziehung der Mehrarbeit , nie den Mindestlohn unterschreiten darf. Anhand von Arbeitszeitnachweisen können Sie ermitteln und auch nachweisen, welche Arbeitszeit Sie geleistet haben. Die Vergütung sollte dann unter Beachtung etwaiger Ausschlussfristen ( i.d.R. 3 – 6 Monate ab Fälligkeit) geltend gemacht werden. Andernfalls verfallen die Ansprüche und können nicht mehr durchgesetzt werden.

In vielen Fällen, vor allem im öffentlichen Dienst leisten Mandant*innen Arbeiten, die nicht der Eingruppierung entsprechen, sondern überwiegend höherwertig sind. Sowohl im öffentlichen Dienst, als auch in Arbeitsverträgen in der Privatwirtschaft, in denen eine tarifvertragliche Eingruppierung erfolgt, sollten die Betroffenen prüfen lassen, ob die Vergütung nach der richtigen Entgeltgruppe und Entgeltstufe erfolgt. In einer Vielzahl von Eingruppierungsklagen haben wir festgestellt, dass oftmals mit einer zu niedrigeren Entgeltgruppe abgerechnet wird und die Betroffenen einen Anspruch auf eine höhere Eingruppierung haben. Das hat wirtschaftlich gesehen erhebliche Vorteile, weil bei einer Höhergruppierung sofort ein Anspruch auf ein höheres Entgelt besteht und auch bei einem turnusmäßigen Aufstieg innerhalb der Entgeltgruppen und Stufen jeweils eine deutlich höhere Vergütung erlangt werden kann.

In den Tarifverträgen ist grundsätzlich geregelt, dass Sie so vergütet werden müssen, wie Sie eingruppiert sind. Die Eingruppierung hat in die Entgeltgruppe zu erfolgen, deren Tätigkeitsmerkmale nicht nur vorübergehend überwiegend ausgeübt werden ( d.h. mindestens 50 % der Arbeitsvorgänge). Im TVöD ist dies beispielsweise in § 12 geregelt. In Eingruppierungsklagen muss herausgearbeitet werden, welche Arbeitsvorgänge existieren ( meistens bis max. 10) und welche Arbeitsvorgänge mit welchem prozentualen Anteil die Tätigkeitsmerkmale einer bestimmten Entgeltgruppe entsprechen. Das muss teilweise sehr aufwendig herausgearbeitet werden, damit derartige Klagen auch erfolgreich sind. Sie sollten sich daher hierzu stets an spezialisierte Fachanwälte für Arbeitsrecht wenden.

Wichtig ist, dass der Anspruch auf Höhergruppierung rechtzeitig geltend gemacht wird. Sie können verbleibende Entgeltansprüche für die Vergangenheit nur unter Berücksichtigung etwaiger Ausschlussfristen geltend machen. Im öffentlichen Dienst sind dies derzeit 6 Monate. Bei der Geltendmachung der Höhergruppierung sollten Sie konkret angeben, in welche Entgeltgruppe Ihrer Meinung nach die Eingruppierung zu erfolgen hat, weil nur dadurch eine wirksame schriftliche Geltendmachung erfolgt. Der bloße Hinweis, dass die Eingruppierung falsch sei und überprüft werden möge , würde also nicht ausreichen.

Wir können Sie auch hier von Beginn an vertreten, damit Sie die Eingruppierung erlangen, die Ihnen zusteht ( Entgeltgruppe und Entgeltstufe). Unsere Kompetenz hierfür ergibt sich aus einer mehr als 20 jährigen Tätigkeit von RA Rainer Horbas als Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachmann für die Eingruppierungsklage und das Verfahren.

Bei Fragen können Sie gern in der Kanzlei anrufen und/oder einen Termin vereinbaren. Diesen erhalten Sie dann auch kurzfristig. Die Durchsetzung der Ansprüche aus geleisteter Mehrarbeit und/oder auf richtiger Eingruppierung werden in der Regel durch bestehende Rechtsschutzversicherungen übernommen.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Die Eingruppierungsklage- Verfahren, Voraussetzungen, Ausschlussfristen

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