Die Kündigungsschutzklage- Klagefrist, Abfindung, Kosten. Wir vertreten Sie erfolgreich vor Gericht wenn Sie eine Kündigung erhalten .
Die Corona-Pandemie wirkt sich zwischenzeitlich ganz massiv auf den Arbeitsmarkt auch. Eine Vielzahl von Unternehmen, Handwerkern und Selbständige sind durch die Auswirkungen der Corona-Pandemie ( u.a. massive Umsatz- und Gewinnausfälle) in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten und sehen sich nunmehr gezwungen die Personalstruktur den geänderten Anforderungen anzupassen. Viele Arbeitgeber nutzen jedoch auch die Krise, um ungewünschtes Personal nunmehr „los zu werden“, ohne das die Corona-Pandemie hierfür ursächlich wäre.
Dies erfolgt durch Beendigungskündigungen, teilweise auch durch Änderungskündigungen zur Reduzierung der Arbeitszeit und/ oder der vereinbarten Vergütung.
Wir vertreten derzeit eine Vielzahl von Mandanten, die entsprechende Kündigungen erhalten haben. Gegen diese Kündigungen erheben wir die Kündigungsschutzklage und halten die Klagefrist ein. Das zuständige Arbeitsgericht stellt die Unwirksamkeit der Kündigung fest oder wir erstreiten eine angemessene Abfindung. In jedem Falle ist es für jeden Betroffenen wichtig, sofort nach Erhalt der Kündigung tätig zu werden. Für diese Kündigungen gilt grundsätzlich die Klagefrist von 3 Wochen nach dem Kündigungsschutzgesetz.
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung. Wird diese Klage-Frist versäumt, gilt die Kündigung als wirksam. Wir empfehlen in diesen Fällen dringend die Einholung einer rechtlichen Beratung bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wir sind im Bereich des Arbeitsrechtes bereits mehr als 20 Jahre schwerpunktmäßig tätig. RA Rainer Horbas hat bereits im Jahr 2002 den Titel zum Fachanwalt für Arbeitsrecht erlangt. Aus diesem Grunde können wir auf eine große Kompetenz in diesem Fachgebiet verweisen. Wir werden schnell und sehr konsequent im Sinne der Mandant*innen tätig.
Soweit die Betroffenen selbst nicht mehr an den alten Arbeitsplatz zurück wollen, weil durch die Kündigung das Vertrauensverhältnis gestört ist, erstreiten wir regelmäßig angemessene Abfindungszahlungen. Dies ist einerseits davon abhängig, ob die behaupteten Kündigungsgründe auf „wackligen“ Füssen stehen und andererseits auch von der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit. Im Regelfall wird eine Abfindung von 1/4 bis 1/2 Bruttomonatsentgelt ( Durchschnitt der letzten Monate ist dabei maßgeblich) pro Beschäftigungsjahr angestrebt, teilweise auch deutlich mehr.
Fest steht, dass die Arbeitgeber die Kündigungsgründe vollständig darlegen und beweisen müssen. Das ist nicht immer einfach und bedarf einer sorgfältigen Vorbereitung. Da wir regelmäßig auch Arbeitgeber vertreten, beraten wir diese bei beabsichtigten Kündigungen um deren Wirksamkeit bereits im Vorfeld absichern zu können. So sind viele Punkte vor Ausspruch der Kündigung zu beachten. Einerseits bedarf es einer unternehmerischen Entscheidung hierzu, die nicht mit dem eigentlichen Kündigungsentschluss zusammen fallen darf. Andererseits ist der vorhandene Betriebsrat oder Personalrat ordnungsgemäß angehört werden.
Bestimmte Personen genießen auch einen besonderen Kündigungsschutz ( Schwerbehinderte, Schwangere , Abfallbeauftragte etc.) deren Kündigung voraussetzt, dass im Vorfeld die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt wird. Bei einer Tarifbindung prüfen wir, ob Kündigungen gar ausgeschlossen sind, wie dies oftmals bei langjährigen Beschäftigten ab einem bestimmten Lebensalter der Fall ist. Soweit eine betriebsbedingte Kündigung erfolgen soll, ist zudem eine sogenannte Sozialauswahl durchgeführt werden. Hier wird unter vergleichbaren Mitarbeiter*innen geprüft, wer vorrangig zu kündigen wäre. Hier müssen alle Sozialdaten verglichen werden ( Alter, Betriebszugehörigkeit, Familienstand, Behinderungen, Unterhaltspflichten etc.). Die gesamten Prüfungsschritte vor Ausspruch einer Kündigung sind doch sehr fehleranfällig, so dass Arbeitgebern deshalb dringend angeraten werden muss, eine rechtliche Beratung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht in Anspruch zu nehmen. Für Betroffene Arbeitnehmer*innen wiederum besteht dadurch die Chance, Fehler der Kündigung zu finden, die zur deren Unwirksamkeit und ggf. zu einem Abfindungsanspruch führt.
Wir vertreten Sie erfolgreich vor Gericht wenn Sie eine Kündigung erhalten .Wir stehen für Rückfragen gern zur Verfügung. Bei Kündigungen erhalten Sie von uns innerhalb von 48 Stunden einen Beratungstermin, um der dargestellten besonderen Dringlichkeit gerecht zu werden. Die Kosten der Verfahren, die regelmäßig durchbestehende Rechtsschutzversicherungen getragen werden, orientieren sich am Gegenstandswert des Verfahrens. Grundsätzlich wird für den Kündigungsschutzantrag ein Vierteljahreseinkommen als Gegenstandswert zugrunde gelegt. Vor Einreichung einer Klage teilen wir Ihnen gern anhand Ihrer Daten mit, welche konkreten Kosten entstehen werden. Sie können uns auch gern hierzu vorab telefonisch kontaktieren.
Rainer Horbas
Fachanwalt für Arbeitsrecht