Es ist schon erstaunlich, um nicht zu sagen erschreckend. Das BVerwaltungsgericht stellte bereits mit Urteil vom 17.11.2016 Az. 2 C 23/ 15 zu den Freizeitausgleichsansprüchen von Polizeibeamten in der Tenorierung folgendes fest:
Bei Mehrarbeit in der Form des Bereitschaftsdienstes besteht ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich gemäß § 88 Satz 2 BBG im Verhältnis „1 zu 1“. (Rn.18)
Begründet wird dies in der Rn. 18 der Entscheidungsgründe u.a. wie folgt:
Entscheidend für die Auslegung, dass auch bei Bereitschaftsdienst ein Anspruch auf vollen Freizeitausgleich besteht, sprechen Sinn und Zweck des § 88 Satz 2 BBG. Nach besonderer dienstlicher Beanspruchung dient der Freizeitausgleichsanspruch nicht in erster Linie der Regeneration des durch Mehrarbeit überobligationsmäßig herangezogenen Beamten. Dienstbefreiung für Mehrarbeit soll vielmehr die Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit – jedenfalls im Gesamtergebnis – gewährleisten. Dem Beamten soll in ungeschmälertem Umfang Freizeit zur Verwendung nach seinen persönlichen Bedürfnissen und Interessen zur Verfügung stehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 1970 – 2 C 45.68 – BVerwGE 37, 21 <24 f.> = juris Rn. 31 und vom 26. Juli 2012 – 2 C 70.11 – NVwZ 2012, 1472Rn. 29). Auf die sich aus der gesetzlichen Arbeitszeitregelung ergebende Freizeit hat der Beamte auch dann einen Anspruch, wenn er sie nicht zur Wiederherstellung seiner Kräfte benötigt.
Trotz dieser klaren Entscheidung verweigert die Bundespolizei weiterhin den Polizeibeamten einen Freizeitausgleich im Verhältnis 1:1. Zur Begründung wird jetzt auf einen Erlass des BMI -B 1- 30105 vom 07.12.2017 abgestellt, wonach die Anerkennung von geleisteter Mehrarbeit rückwirkend erst ab dem 18.11.2015 und dann auch noch ohne Anerkennung einer Rechtspflicht erfolgen sollen. Alle anderen Bereitschaftszeiten werden weiterhin nicht vollständig abgegolten (lediglich 50 %), obwohl diese im Regelfall unstreitig angefallen sind.
Dies stellt sich unserer Meinung nach als ein klarer Rechtsbruch dar, weil die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes ignoriert werden. Erlasse des BMI haben selbstverständlich keine Gesetzeskraft, d.h. diese stehen gerade nicht über dem Gesetz und auch nicht über den Entscheidungen der höchsten Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland.
Wir vertreten eine Vielzahl von betroffenen Polizeibeamten und haben für diese nunmehr Klagen zu den Verwaltungsgerichten erhoben. Im Hinblick auf den drohenden Verfall etwaiger Ansprüche kann den Betroffenen nur angeraten werden, die Ansprüche schriftlich gegenüber dem Dienstherrn geltend zu machen und ggf. gerichtliche Hilfe dazu in Anspruch zu nehmen.
Rainer Horbas
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Leipzig – Oschatz