Widerrufsjoker soll fallen!  Eile ist daher geboten !

Leider soll nunmehr ab dem 21.03.2015 das „ewige Widerrufsrecht“ bei unzureichenden Widerrufsbelehrungen zu Immobilienkrediten zu Lasten der Verbraucher fallen. Nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilien-Kreditrichtlinie beträgt das Widerrufsrecht dann nur noch 1 Jahr und 2 Wochen. Für sogenannte „Altfälle“ soll die Geltendmachung des Widerrufes nur noch innerhalb eines halben Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes möglich sein.

Hintergrund der geplanten Gesetzesänderung ist die Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie. Bis zum 21. März 2016 ist die Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 60 vom 28.2.2014, S. 34 – Wohnimmobilienkreditrichtlinie) in deutsches Recht umzusetzen. Für neu abgeschlossene Verbraucherimmobiliendarlehen soll nach aktueller Planung das Widerrufsrecht spätestens nach 12 Monaten und 14 Tagen erlöschen. In diesem Zuge soll das bislang zeitlich unbegrenzte Widerrufsrecht für Altverträge befristet werden. Insbesondere für Darlehensverträge zwischen den Jahren 2002 und 2010 gilt bislang ein ewiges Widerrufsrecht, der sogenannte Widerrufsjoker, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist.

Es kann daher den Betroffenen nur dringend angeraten werden  bestehende Kreditverträge auf Widerrufsmöglichkeiten prüfen zu lassen, damit ein möglicher Widerruf noch fristgerecht erklärt werden kann.

Für eine (Vorab- )Prüfung können Sie gern Kontakt mit RA Horbas aufnehmen.

+49 (03435) 92 93 00   +49 (0341) 96257033
Rainer Horbas, Neumarkt 11
04758 Oschatz

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