Regelmäßig vertreten wir Mandanten*innen, deren Kredit- oder EC Karten mißbräuchlich verwendet worden sind. Die Betrüger sind in vielen Fällen nicht auffindbar und das abgehobene Geld oder das abgebuchte Geld aus sonstigen Zahlungsvorgängen    ( bspw. aus Bestellungen über das Internet) ist endgültig verloren. Leider gehen oftmals Strafanzeigen ins Leere, weil es sich bei den Tätern sprichwörtlich um  „Profi’s“ handelt, deren Hintermänner sich im Ausland befinden.

Übersehen oder auch vergessen wird hierbei , dass die Betroffenen/ Geschädigten bei entsprechenden Schadenfällen unter Umständen auch Ansprüche gegen die Kreditkartenunternehmen , Banken und Sparkassen haben. Die Mandant*innen haben hier oftmals sehr gute Karten, da sich aus § 675u BGB ergibt, dass die Zahlungsdienstleister bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen haben. Diese müssen dann nach dem Willen des Gesetzgebers die abgebuchten Beträge unverzüglich den Kreditkarten- oder Girokonto wieder gutschreiben. „Unverzüglich“ bedeutet in diesem Fall  ohne schuldhaftes Zögern, mithin innerhalb weniger Tage. Für viele Mandant*innen ist dies teilweise lebenswichtig, weil es bei einem „abgeräumten“ Konto nicht möglich ist, Geld abzuheben oder sonstige Zahlungsvorgänge zu veranlassen,  um die laufenden Lebenshaltungskosten zu bezahlen. Turnusmäßige Lastschriften werden zurückgegeben und Daueraufträge ( Miete, Versorger etc. ) nicht ausgeführt. Sehr schnell stehen die Betroffenen „mit dem Rücken zur Wand“.

Der Einwand der Zahlungsdienstleisters bezieht sich oftmals darauf, dass ein grob fahrlässiges Verhalten des Kunden*innen zu dem Zahlungsvorgang geführt habe. Hier muss daher detailiert vorgetragen werden, wie es aus Sicht des Kunden zu der Zahlung kommen konnte. Hierzu sollten Sie stets rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, weil die Sachverhaltsschilderungen, oftmals im gutem Glauben, missgglückt sind und die Zahlungsdienstleister in der Folge die Erstattung der abgebuchten Beträge wegen grober Fahrlässigkeit ablehnen.

So geschah es auch in einem aktuellen Fall, der am AG Frankfurt entschieden wurde. Dort hatte der Nutzer seine Karte für ein Kartenlesegerät zur Verfügung gestellt. Die Bedienung ist mit der Karte aus dem Sichtfeld des Kunden verschwunden und teilte dann mit, dass der Zahlungsvorgang abgebrochen worden wäre. Der Kunde forderte daraufhin nicht den Abbruchbeleg und gab stattdessen erneut seine PIN zur Durchführung von Zahlungen ein. Später stellte der Kunde 2 Barabhebungen und Abbuchungen mit der Karte fest und forderte die Erstattung der Abbuchung. Die Bank lehnte dies ab und verwies darauf, dass es grob fahrlässig sei, die Karte aus den Augen zu lassen und ebenso grob fahrlässig, von der vermeintlich fehlgeschlagenen Abbuchung keinen Abbruchbeleg zu verlangen. Die Klage des Kunden auf Erstattung wurde abgewiesen.

Wir können daher unseren Mandanten*innen nur dringend empfehlen die Kredit- oder ECkarte bei deren Nutzung nicht aus den Augen zu lassen und bei vermeintlich gescheiterten Transaktionen immer den Abbruchbeleg zu verlangen.

Sollten Sie durch mißbräuchliche Kartennutzung geschädigt worden sein,  können Sie gern einen Termin mit der Kanzlei vereinbaren. Wir werden Ihre Ansprüche gegen die Akteure und auch gegen die Zahlungsdienstleister ( Sparkassen, Banken etc. ) durchsetzen.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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