Nach der EU-Richtlinie 2008/48/EG sind die Banken/ Sparkassen verpflichtet, den Kreditnehmern ein Europäisches Standardinformationsblatt zum angebotenen Kreditvertrag auszuhändigen und die Kreditwürdigkeit des Verbrauchers zu prüfen. Bislang war streitig, wer die Erfüllung dieser Pflichten nachzuweisen hat. Hiervon waren oftmals die Erfolgsausichten einer Klage abhängig.

Überwiegend gingen Gerichte davon aus, dass die Beweislast der fehlenden Erfüllung beim Verbraucher liegen würde. Dies stieß oftmals auf erhebliche Beweisschwierigkeiten. Nach Auffassung des EUGH obliegt es jedoch allein den Banken die Beweislast zu der Tatsache , ob Sie Kreditnehmern gegenüber bei Abschluß eines Kreditvertrages Ihren Informations- und Erläuterungspflichten nachgekommen sind.

Soweit Banken diesbezüglich Ihre Pflichten nicht erfüllt haben bzw. deren Erfüllung nicht nachweisen können, haben Kreditnehmer Anspruch auf Schadensersatz. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass bei nicht ausreichender Informationserteilung und Erläuterung des beabsichtigten Vertragsinhaltes der Verbraucher außerstande ist, eine fundierte Entscheidung zu treffen, ob er den angebotenen Kreditvertrag abschließt oder nicht.

Meinung RA Horbas:

Es ist gerade für Verbraucher erfreulich, dass nunmehr auch der EuGH erkannt hat, dass Verbraucherrechte ausgehöhlt werden würden, wenn dem Kreditnehmer die Beweislast für die fehlende Erfüllung o.g. Pflichten aufgebürdet werden würde. Hierdurch werden erneut die Rechte der Verbraucher gestärkt. Diese können unter Umständen bei fehlender Erfüllung der Informations- und Erläuterungspflichten Schadensersatz gegenüber den Banken/ Sparkassen geltend machen oder im Einzelfall die Aufhebung des Kreditvertrages verlangen.

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