Die in Lichtenstein ansässige Prisma Life AG ist uns aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigekeiten seit langem bekannt. Diese vertreibt ihre Versicherungen überwiegend in Deutschland über die AFA AG mit Sitz in Cottbus. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Eigner der Prisma Life AG Herr Sören Patzig gleichzeitig Eigner und Geschäftsführer der AFA AG ist. Selbstredend werden Kunden bei der Vermittlung von Produkten der Prisma Life AG durch den Vertrieb der AFA AG auf diesen offenkundigen Interessenkonflikt nicht hingewiesen. Vielmehr wird suggeriert, dass die AFA AG für die Kunden immer das beste Produkt insbesondere bei Lebens- und Rentenversicherungen heraussuchen würden. Berechtigte Zweifel sind bei dieser Konstellation durchaus angebracht. Auch die Wirtschaftlichkeit der Prisma Life AG wurde wiederholt angezweifelt. Bereits am 05.12.2016 berichtete die Süddeutsche Zeitung über finanzielle Probleme der Gesellschaft. Ob diese Probleme überwunden werden konnten, ist uns unbekannt.
In unseren Rechtsstreitigkeiten haben wir dafür Sorge getragen, dass sich Kunden durch Abgabe von Widerrufserklärungen von den Versicherungsverträgen und äusserst kostenintensiven Kostenausgleichsvereinbarungen lössen konnten. Nach wie vor streitet die Prisma Life AG heftig um die vermeintliche Wirksamkeit der verwendeten Widerrufsbelehrungen.
Obwohl der BGH mit Urteil vom 12.03.2014 Az. IV ZR 295/13 bereits feststellte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist, weil es an dem Hinweis fehlt, dass im Falle des Widerrufes des Versicherungsvertrages auch die Vergütungsvereinbarung als nicht zustande gekommen gilt, behauptet die PrismaLife AG weiterhin gegenüber den Versicherungsnehmern, dass der Widerruf die Vergütungsvereinbarung nicht berühren würde. Diese Auffassung ist objektiv falsch. Versicherungsnehmer sind also nicht verpflichtet Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarung zu leisten. Im Gegenteil, diese können dann auch bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückverlangen.
Die PrismaLIfe AG ignoriert auch weiterhin die Entscheidung des BGH vom 24.09.2014 IV ZR 1/14. Dort heisst es wie folgt:
„Die in den Bedingungen eines lichtensteinischen Lebensversicherers formularmäßig vereinbarte Regelung, wonach die Kostenausgleichsvereinbarung unabhängig von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages ist und weiterhin nicht gekündigt werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.“
Durch die Verwendung von Widerrufsbelehrungen in den Kostenausgleichsvereinbarungen wird den Kunden suggeriert, dass diese sowohl Versicherungsvertrag als auch Kostenausgleichsvereinbarung widerrufen müssten. Dies ist objektiv falsch, da der Widerruf des Versicherungsvertrag gleichzeitig zur Beendigung der damit verbundenen Ausgleichsvereinbarung führt
Die AFA AG hat erneut Klagen beim LG Leipzig und weiteren Amtsgerichten eingereicht um die behaupteten Forderungen aus wirksam widerrufenen Kostenausgleichsvereinbarungen durchzusetzen. Wir werden auch in den neuen Verfahren für unsere Mandanten durchsetzen, dass keine Zahlungen mehr auf die Kostenausgleichsvereinbarungen geleistet werden müssen. Mehr noch, im Wege von Widerklagen fordern wir sämtliche geleisteten Zahlungen zurück.
Betroffenen Kunden und Versicherungsnehmern kann nur dringend angeraten werden geschlossene Versicherungsverträge und Ausgleichsvereinbarungern auf Widerrufsmöglichkeiten rechtlich überprüfen zulassen. Hierdurch wird es möglich sein, unrentierliche Produkte wieder abzustoßen.
Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Rufen Sie einfach in der Kanzlei der Rechtsanwälte Horbas in Leipzig oder Oschatz an.
Rainer Horbas
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht