In vielen Anlagevermittlungen kommt es zu Pflichtwidrigkeiten, weil die erteilten Auskünfte und die Beratung des jeweiligen Vermittlers nicht anleger- und anlagegerecht erfolgte. Hierdurch entstehen Schadensersatzansprüche der betroffenen Anleger. In vielen Klageverfahren haben wir unsere Mandant*innen hierbei unterstützt und die Ansprüche erfolgreich durchgesetzt. Oftmals stellte sich der Sachverhalt so dar, dass zunächst eine Beratung  und im Anschluss der sofortige Abschluss der Anlage erfolgte. In vielen Fällen wirkte dann die fehlerhafte Auskunft und/ oder Beratung auch bei Anlageentscheidungen nach, bei denen dann nicht nochmals zu der betreffenden Anlage beraten wurde. Die Anleger*innen standen dann sprichwörtlich „im Regen“.

Die Landgerichte in Sachsen haben mit Bestätigung des OLG Dresden stets die Auffassung vertreten, dass Beratungsfehler nicht fortwirken, weil die Anleger*innen die Anlageentscheidung jedes mal neu treffen würden.  Wenn dann keine erneute Beratung , würde es an der notwendigen Kausalität zwischen fehlerhafter Auskunft und/ oder Beratung und der Anlageentscheidung bzw. dem damit eingetretenen Schaden fehlen. Jetzt folgt endlich der BGH in seiner Entscheidung vom 21.11.2019 meiner Rechtsauffassung.  Danach wirkt die fehlerhafte Empfehlung auch bei der späteren (neuen) Anlageentscheidung fort.  Der Leitsatz lautet in der Entscheidung wie folgt:

Der Schutzzweck einer Auskunfts- oder Beratungspflicht ist nicht stets auf den ersten Erwerb einer Anlage auf der Grundlage der Empfehlung begrenzt. Es steht den Vertragsparteien frei, auch größere oder unbestimmte Risiken einzugehen. Insofern kann der Schutzzweck haftungserweiternd wirken. Deshalb können auch spätere Anlageentscheidungen, die der Anleger auf der Grundlage der pflichtwidrig erteilten Empfehlung, jedoch ohne erneute Beratung/Vermittlung trifft, dem Berater oder Vermittler zuzurechnen sein.

BGH, Urteil vom 21. November 2019 – III ZR 244/18 – OLG Celle LG Verden

Ich kann daher allen betroffenen Anlegern nur empfehlen, bei einer  vergleichbaren Sachlage, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, um erfolgreich Schadensersatzansprüche durchsetzen zu können. Für Rückfragen können Sie mich gern anrufen.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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