Bislang war streitig, ob Arbeitnehmern bei Verzug des Arbeitgebers mit der Zahlung des Entgeltes ( Lohn, Gehalt) die Verzugspauschale i.H.v. jeweils 40,00 EUR gemäß § 288 Abs. 5 BGB zusteht. Das Bundesarbeitsgericht hat dies nun endgültig zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden.

Das Bundesarbeitsgericht führte hierzu folgendes aus:

Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung nicht nur einen prozessualen Kostenerstattungsanspruch wegen erstinstanzlich entstandener Beitreibungskosten, sondern auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Auch in den von mir geführten Prozeßen war und ist dies hoch streitig gewesen. Teilweise sind noch Berufungsverfahren hierzu beim Sächsichen Landesarbeitsgericht rechtshängig. Erfreulicherweise können die von mir vertretenen Arbeitgeber nunmehr mit einem erfolgreichen Ende der Verfahren rechnen.

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Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25. September 2018 – 8 AZR 26/18 –

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