Der gesetzliche Mindestlohn ist für jede geleistete Arbeitsstunde zu zahlen. Zur vergütungspflichtigen Arbeit rechnen auch Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort – innerhalb oder außerhalb des Betriebs – bereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen.Dies hat nunmehr das  Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2016 – 5 AZR 716/15 entscheiden.

Der Kläger ist war als Rettungsassistent im Rahmen einer Vier-Tage-Woche in Zwölfstundenschichten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich beschäftigt. Es fallen regelmäßig Bereitschaftszeiten an. Das Bruttomonatsgehalt des Klägers beläuft sich auf 2.680,31 Euro nebst Zulagen.
Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte vergüte Bereitschaftszeit nicht mit dem gesetzlichen Mindestlohn. Durch das Inkrafttreten des Mindestlohngesetzes sei die arbeitsvertraglich einbezogene tarifliche Vergütungsregelung unwirksam geworden. Deshalb stehe ihm die übliche Vergütung von 15,81 Euro brutto je Arbeitsstunde zu.  DAS BAG hat dem Grunde nach den Anspruch auf den Mindestlohn anerkannt. Allerdings wurde die Klage dennoch abgeweisen, da der Kläger unter Berücksichtigung aller Entgeltbestandteile im Ergebgnis eine Vergütung erhielt, die auch bezogen auf die Bereitschaftsdienste dem Mindestlohn entsprach.

Letzendlich kann allen Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die Bereitschaftszeiten leisten, nur empfohlen werden, die Vergütungshöhe überprüfen zu lassen, da in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung unterhalb des Mindeslohnes liegt.

Rainer Horbas

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