Eine Vielzahl unserer Mandanten sind privat krankenversichert (PKV) . Entweder sind diese selbständig oder übersteigen mit Ihrem Einkommen die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung. Auch Beamte, die Beihilfe erhalten, können sich hinsichtlich der verbleibenden Krankenkosten über eine private Krankenversicherung ( PKV ) absichern. In all diesen Fällen besteht die Möglichkeit, eine private Krankenversicherung zu beantragen.

Anfänglich sind diese Versicherungen, aufgrund der im Vergleich zu den gesetzlichen Krankenkassen geringen Prämie wirtschaftlich sehr lukrativ. Über die Jahre steigen jedoch die Prämien teilweise ganz erheblich. Betroffene ärgern sich diesbezüglich sehr, weil der Eindruck vermittelt wird, dass diese den Prämienerhöhungen schutzlos ausgeliefert sind. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Versicherungsnehmer*innen haben den Anspruch auf vertragsgemäße Berechnung der Erhöhungen. Hieran scheitert es in vielen Fällen. Oftmals sind die fast jährlich mitgeteilten Erhöhungen der Krankenversicherungen auch nicht nachvollziehbar. Hier lohnt es sich, die Erhöhungen überprüfen zu lassen. Nur vertragsgerechte Anhebungen sind tatsächlich geschuldet. Sind die Berechnungen falsch und widersprechen diese den vertraglichen Vereinbarungen so kann der Anhebung widersprochen werden. Überzahlte Prämien können auch später über Jahre hinweg zurückgefordert werden.

Das OLG Köln hat zuletzt in einem Verfahren mit Urteil vom 28.01.2020 Az. 9 U 138/19 gegen die AXA Krankenversicherung festgestellt, dass die Prämienerhöhungen über mehrere Jahre unwirksam waren. Die AXA Krankenversicherung wurde verurteilt, die überzahlten Prämien für 4 Jahre zu erstatten. Dies war eine Forderung von insgesamt 3.588,45 EUR. Es lohnt sich also in jedem Falle, die Prämienerhöhungen nicht einfach hinzunehmen , sondern kritisch prüfen zu lassen.

Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Rufen Sie einfach in der Kanzlei an. Sie können auch die Unterlagen zu einer Vorabprüfung per Mail oder Post übersenden. Die Verfahren decken im Regelfall auch  bestehende Rechtschutzversicherungen.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

logo

http://www.horbas.de

+49 (03435) 92 93 00   +49 (0341) 96257033
Rainer Horbas, Neumarkt 11
04758 Oschatz

Wilhelm – Leuschner- Platz 12
04107 Leipzig