Wir vertreten/vertraten eine ganze Reihe von geschäftsführenden GmbH-Gesellschaftern*innen und deren GmbH’s, die sich nach Prüfungen der Rentenversicherungsträgers hohen Nachzahlungsforderungen auf den Gesamtsozialversicherungsbeitrag ausgesetzt sahen, weil die Beitragspflicht von Geschäftsführern und teilweise von Familienangehörigen und Lebenspartnern falsch beurteilt worden war. Hierdurch wurden über Jahre hinweg fällige Zahlungen auf den Gesamzsozialversicherungsbeitrag nicht geleistet. Das Problem bestand oftmals darin, dass trotz vorangegangener Betriebsprüfungen Beitragszeiträume in den erneute Prüfung einbezogen wurden, die bereits in vorangegangenen Prüfungen  einbezogen und als unproblematisch eingeordnet worden waren.  Oftmals erhielten allerdings die Mandanten nur die Prüfungsergebnisse mitgeteilt, ohne dass es hierzu einen Bescheid als Verwaltungsakt gab. Dies wurde durch die Rentenversicherungsträger bei fehlenden Beanstandungen als entbehrlich angesehen. Seit einer Änderung der Beitragsverfahrensordnung zum 1.1.2017 müssen allerdings Betriebsprüfungen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt beendet werden. Die darin enthaltenen Feststellungen sind bei neuerlichen Betriebsprüfungen zu beachten und können unter Umständen einer anderslautenden Beurteilung im Rahmen der erneuten Beriebsprüfung entgegen gehalten werden. Zudem sind die prüfenden Rentenversicherungsträger verpflichtet, die Betriebsprüfung auf die im Betrieb tätigen Ehegatten, Lebenspartner, Abkömmlinge des Arbeitgebers sowie geschäftsführende GmbH-Gesellschafter zu erstrecken, sofern ihr sozialversicherungsrechtlicher Status nicht bereits durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Betriebsprüfungen müssen künftig auch bei fehlenden Beanstandungen zwingend durch einen Verwaltungsakt, der insbesondere den Umfang, die geprüften Personen und das Ergebnis der Betriebsprüfung festhält, beendet werden. Das führt nur bei Erlass eines Bescheides zu der notwendigen Rechtssicherheit. Denn weder die „Kopf-und-Seele“-Rechtsprechung einzelner Senate des Bundessozialgerichts noch Betriebsprüfungen, die mangels Beanstandungen ohne Bescheid beendet wurden, vermitteln Vertrauensschutz. Dies hat heute der 12. Senat des Bundessozialgerichts entschieden und vier Revisionen von mittelständischen Unternehmen zurückgewiesen (Aktenzeichen B 12 R 25/18 R und weitere). Dies bedeutet für die betroffenen geschäftsführenden Gesellschaftern und deren GmbH#, dass diese stets auf einen entsprechenden Bescheid drängen sollten. Bei den von uns geführten Verfahren hat sich oftmals herausgestellt, dass eine später festgestellte vermeintliche Beitragspflicht mangels Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen nicht existierten. Wir konnten die GmbH’s dann vor hohen Nachforderungen bewahren, die teilweise existenzgefährdend waren.

In dem konkreten, durch das Bundessozialgericht entschiedenen Sachverhalten unterlagen die klagenden GmbHs. Es wurde die jeweilige Sozialsversicherungsbeitragspflicht angenommen, obwohl die GmbH’s bereits Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen durchlaufen hatten.  Frühere anderslautende Entscheidungen der für das Unfallversicherungsrecht und das Recht der Arbeitsförderung zuständigen Senate des Bundessozialgerichts vermitteln nach Auffassung des BSG kein Vertrauen in eine hiervon abweichende Beurteilung. Nur  ein entsprechender feststellender Bescheid würde den notwendigen Vertrauensschutz entstehen lassen
Quelle: Pressemitteilung Bundessozialgericht Nr. 41 vom 19.09.2019

Gesetzliche Grundlagen:

§ 7 Absatz 1 SGB IV Beschäftigung

1Beschäftigung ist die nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. 2Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

§ 28p Absatz 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern

1Die Träger der Rentenversicherung prüfen bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a) mindestens alle vier Jahre. (…) 5Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken , Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; (…)

§ 7 Absatz 4 Satz 1 bis Satz 3 Beitragsverfahrensordnung

1Das Ergebnis der Prüfung ist dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen; auf Wunsch des Arbeitgebers kann dies durch Datenübertragung erfolgen. 2Der Arbeitgeber soll durch den Prüfbescheid oder das Abschlussgespräch zur Prüfung Hinweise zu den festgestellten Sachverhalten erhalten, um in den weiteren Verfahren fehlerhafte Angaben zu vermeiden. 3Die Mitteilung ist vom Arbeitgeber bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren. (…)

§ 11 Absatz 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung

1Die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 kann auf Stichproben beschränkt werden. (…)

Bei Rückfragen zu dieser komplexen Thematik können Sie gern anrufen. Wir vertreten Sie sowohl in Statusfeststellungs-, Widerspruchs- als auch Klageverfahren vor den Sozialgerichten, Landessozialgerichten bis hin zum Bundessozialgericht.

Rainer Horbas

Fachanwalt für SoziaLRECHT

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