Derzeit werden eine Vielzahl von Stellen auch im öffentlichen Dienst neu besetzt. Wir haben verstärkt den Eindruck, das bei der Besetzung die Auswahlverfahren stark fehlerbehaftet sind. Dies betrifft nicht etwa nur öffentlich ausgeschriebene Stellen, sondern auch intern ausgeschriebene Stellen. Bei den von uns vertretenen Mandant*nnen bestand von Beginn an der Verdacht, dass es im Vorfeld von Stellenbesetzungen bereits interne Absprachen, ja gar bereits konkrete Besetzungspläne gab. Die Ablehnungsschreiben wurden dann kurz gefasst und enthielten keine Begründung. Oftmals sind auch die Auswahlkriterien ( zum Alter, zur Qualifikation, zu Softskill etc) falsch bzw. unzulässig da diskrimminierend und manchmal auch schon auf die Qualifikation des avisierten Bewerbers zugeschnitten ( so jedenfalls in einem unserer Verfahren). Wir beginnen die Vertretung im Regelfall mit einem Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren, um die ansonsten drohende Stellenbesetzung nach Abschluß des Auswahlverfahrens zu verhindern. Das ist bei einem öffentlichen Arbeitgeber ( Universitäten, Hochschulen, Städte und Gemeinden, Bundesagentur für Arbeit etc. ) dringend erforderlich, weil eine einmal besetzte Stelle, aufgrund des durch den Haushaltsplan unterlegten Stellenplan, nicht wieder neu besetzt werden kann. Zu langes Zögern ist daher in diesen Fällen sehr oft äusserst nachteilig. Selbst wenn jedoch die Stellenbesetzung bereits erfolgt ist steht jedoch den Betroffenen Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. BGB i.V.m. Art. 33 GG zu. Dies immer dann, wenn der AG den unterlegenen Bewerber das Amt hätte übertragen müssen ( bspw. Urteil BAG vom 19.02.2008 Az. 9 AZR 70/07). Der unterlegene Bewerber muss dann so gestellt werden, als ob er die Stelle erhalten hätte. Zumindest werden dadurch wirtschaftliche Naschteile ausgeglichen.
Wir können daher unterlegenen Bewerber*innen nur dringend anraten, sich bei einer Ablehnung rechtlich beraten zu lassen. Dann kann geprüft werden, ob das Verfahren rechtmäßig war und ob ggf. ein Anspruch auf Stellenbesetzung bzw. Schadenserssatz besteht.
Bei Fragen können Sie gern anrufen.
Rainer Horbas
Fachanwalt für Arbeitsrecht