Aufgrund der seit Jahren anhaltenden Niedrigzinsphase boomt bei den Banken und Sparkassen weiterhin das Kreditgeschäft insbesondere bei Immobilarkrediten für Verbraucher.

Dies führte und führt leider auch dazu, dass Verbraucher Kredite erhalten obgleich diese, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, kaum in der Lage sind, die Kredite tatsächlich zurückzuführen. Zumindest führt dies bei vielen Kreditnehmern zu finanziellen Engpässen bis hin zur Insolvenz. Dabei sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Kreditvergabe sehr konsequent geregelt, so dass bei einer ordnungsgemäßen Prüfung der Kreditwürdigkeit und vollständigen Beratung durch die Banken und Sparkassen ( bis hin zur Ablehnung von Darlehensgewährungen )  derartige finanzielle Nöte, zumindest mittelfristig,  fast ausgeschlossen sein sollten.

Leider überschätzen manchmal Kreditnehmer ihre Leistungsfähigkeit und unterschätzen die Baukosten , insbesondere bei Neubauvorhaben. Kommt es dann zu unerwarteten Ausgaben wird oftmals eine teure Nachfinanzierung notwendig. Doch auch hier gilt die Verpflichtung der Banken und Sparkassen zur Kreditwürdigkeitsprüfung.

Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen der Kreditvergabe in den §§ 505a I BGB ff in Verbindung mit der seit dem 26.04.2018 gültigen Immobilar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien-Verordnung streng geregelt . Es gelten hierbei hohe Mindeststandards bei der Prüfung. Der Darlehnsgeber muss auf Grundlage notwendiger, ausreichender und angemessener Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie anderer finanzieller und wirtschaftlicher Umstände des Darlehnesnehmers eingehend prüfen. Auch eine Dokumentation zu der Prüfung ist notwendig.  Danach kann eine Kreditvergabe nur dann erfolgen, wenn keine erheblichen Zweifel an der Rückführung des Kredites bestehen bzw. die Rückführung bei Immobilardarlehen wahrscheinlich ist. Banken und Sparkassen vergeben leider nicht selten auch unter Mißachtung des vorgegeben Rahmens Kredite, deren Rückführung dann hoch problematisch ist. Die Kreditnehmer kommen dann in finanzielle Bedrängnis und wissen manchmal nicht mehr, wie Sie ihren Lebensunterhalt bestreiten sollen.

Wir konnten bereits einer Vielzahl von Mandanten aus diesem Dilemma helfen ohne das ein Insolvenzverfahren notwendig wurde. Der Gesetzgeber hat nämlich Verstöße gegen die Vergabevoraussetzungen sanktioniert. Scheuen Sie sich daher nicht rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, bevor eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung eintritt. Oftmals können Sie ggf. die Finanzierungsbedingungen deutlich verbessern und damit erhebliche Zinszahlungen und Belastungen ersparen. Folgende Rechtsfolgen sind denkbar:

– der Kunde hat eine Kündigungsrecht, ohne Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen ( § 505d I BGB )

– der Kunde kann eine Zinsermäßigung verlangen ( § 505 d I BGB)

– die Bank kann keine Verzugszinsen und Rechtsverfolgungskosten fordern ( § 505d II BGB)

– der Kunde hat Anspruch auf Schadensersatz ( § 505 BGB)

Bei der Durchsetzung dieser Ansprüche stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Rufen Sie an !

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Gesetzliche Grundlagen:

§§ 505 ff BGB i.V.m. Immobilar-Kreditwürdigkeitsprüfungsleitlinien- Verordnung ImmoKWPLV )

§ 505a BGB  Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Verbraucherdarlehensverträgen

(1) 1Der Darlehensgeber hat vor dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags die Kreditwürdigkeit des Darlehensnehmers zu prüfen. 2Der Darlehensgeber darf den Verbraucherdarlehensvertrag nur abschließen, wenn aus der Kreditwürdigkeitsprüfung hervorgeht, dass bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag keine erheblichen Zweifel daran bestehen und dass es bei einem Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag wahrscheinlich ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, vertragsgemäß nachkommen wird.
(2) Wird der Nettodarlehensbetrag nach Abschluss des Darlehensvertrags deutlich erhöht, so ist die Kreditwürdigkeit auf aktualisierter Grundlage neu zu prüfen, es sei denn, der Erhöhungsbetrag des Nettodarlehens wurde bereits in die ursprüngliche Kreditwürdigkeitsprüfung einbezogen.
(3) 1Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen, die
1. im Anschluss an einen zwischen den Vertragsparteien abgeschlossenen Darlehensvertrag ein neues Kapitalnutzungsrecht zur Erreichung des von dem Darlehensnehmer mit dem vorangegangenen Darlehensvertrag verfolgten Zweckes einräumen oder
2. einen anderen Darlehensvertrag zwischen den Vertragsparteien zur Vermeidung von Kündigungen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers oder zur Vermeidung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Darlehensnehmer ersetzen oder ergänzen,
bedarf es einer erneuten Kreditwürdigkeitsprüfung nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 2. 2Ist danach keine Kreditwürdigkeitsprüfung erforderlich, darf der Darlehensgeber den neuen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht abschließen, wenn ihm bereits bekannt ist, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen, die im Zusammenhang mit die

§ 505d BGB

(1) 1Hat der Darlehensgeber gegen die Pflicht zur Kreditwürdigkeitsprüfung verstoßen, so ermäßigt sich
1. ein im Darlehensvertrag vereinbarter gebundener Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz am Kapitalmarkt für Anlagen in Hypothekenpfandbriefe und öffentliche Pfandbriefe, deren Laufzeit derjenigen der Sollzinsbindung entspricht und
2. ein im Darlehensvertrag vereinbarter veränderlicher Sollzins auf den marktüblichen Zinssatz, zu dem europäische Banken einander Anleihen in Euro mit einer Laufzeit von drei Monaten gewähren.
2Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des marktüblichen Zinssatzes gemäß Satz 1 ist der Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie gegebenenfalls jeweils der Zeitpunkt vertraglich vereinbarter Zinsanpassungen. 3Der Darlehensnehmer kann den Darlehensvertrag jederzeit fristlos kündigen; ein Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung besteht nicht. 4Der Darlehensgeber stellt dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung, in der die Vertragsänderungen berücksichtigt sind, die sich aus den Sätzen 1 bis 3 ergeben. 5Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, wenn bei einer ordnungsgemäßen Kreditwürdigkeitsprüfung der Darlehensvertrag hätte geschlossen werden dürfen.
(2) Kann der Darlehensnehmer Pflichten, die im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag stehen, nicht vertragsgemäß erfüllen, so kann der Darlehensgeber keine Ansprüche wegen Pflichtverletzung geltend machen, wenn die Pflichtverletzung auf einem Umstand beruht, der bei ordnungsgemäßer Kreditwürdigkeitsprüfung dazu geführt hätte, dass der Darlehensvertrag nicht hätte geschlossen werden dürfen.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber vorsätzlich oder grob fahrlässig Informationen im Sinne des § 505b Absatz 1 bis 3 unrichtig erteilt oder vorenthalten hat.
+49 (03435) 92 93 00   +49 (0341) 96257033
Rainer Horbas, Neumarkt 11
04758 Oschatz

Wilhelm – Leuschner- Platz 12
04107 Leipzig