Der Dieselskandal geht ins  3. Jahr. Dem Grunde nach ist das bereits ein Skandal an sich, weil die Politik es bis heute nicht geschafft hat den betroffenen Autobesitzer hinreichende Hilfe und ein „Handwerkszeug“ gegen die Autohersteller insbesondere dem VW Konzern zur Verfügung zu stellen um alle Ansprüche tatsächlich durchsetzen zu können. Zwar wurde nun durch die Verbraucherzentrale Bundesverband am 01.11.2018 die erste Musterfeststellungsklage am OLG Braunschweig erhoben. Dennoch droht bei einer fehlenden Beteiligung betroffener Autokäufer die Verjährung der Ansprüche. Daher kann allen Käufern von Autos, in denen der Dieselmotor Typ EA 189 verbaut worden ist, nur dringend angeraten werden, anwaltliche Beratung in Anspruch zu nehmen. Hierbei kann geprüft werden, ob eine Rückabwicklung des Kaufvertrages und auch der Finanzierung für den PKW in Betracht kommt. Eine Vielzahl von Gerichten haben bislang die Ansprüche gegen die Autohersteller bestätigt. Dies sind unter anderem folgende Urteile:

LG München Urteil v. 14.04.2016 23 O 23033/15

LG Krefeld Urteil v. 14.09.2016 2O 72/16

LG Braunschweig Urteil v. 12.10.2016 4 O 202/16

LG Heilbronn Urteil v. 15.08.2017 9 O 111/16

LG Wuppertal Urteil v. 26.04.2017 3 O 156/16

LG Hildesheim Urteil v. Urteil v. 17.01.2017 3 O 139/16

LG Berlin Urteil v. 19.04.2018 13 O 108/17

LG Tübingen Urteil v. 24.07.2018 5 O 55/18

LG Gießen Urteil v. 06.03.2018 2 O 448/17.

Streitig war oftmals, ob sich die Autokäufer eine Nutzungs des PKW anrechnen lassen mussten. Hier sind die Gerichte leider uneins.

Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche. Aufgrund der drohenden Verjährung sollten Sie sich kurzfristig entscheiden, ob Sie Schadensersatzansprüche durchsetzen wollen. Rufen Sie uns an!

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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