Das Bundessozialgericht hat am 14.03.2018 eine Entscheidung des Sächsichen Landessozialgerichtes zur vermeintlichen Scheinselbständigkeit eines IT- Spezialisten zunächst aus formalen Gründen ( unzureichende Tatsachenfeststellungen) aufgehoben. Der Ausgang des Verfahrens steht damit nocht nicht fest. Es wäre wünschenswert, wenn das BSG auch inhaltlich nicht der Auffassung des Sächsischen LSG folgen würde. Dies hätte für viele Auftraggeber erhebliche Konsequenzen, weil bei jedem projektbezogenen Auftrag an einen IT- oder EDV- Spezialisten, trotz expliziter Auftragserteilung zu einem einzelnen Projekt, das Risiko bestünde, dass dieser als Arbeitnehmer und nicht als Auftragnehmer angesehen wird.
So vertrat das Landessozialgericht die Auffassung, dass der beauftragte IT Spezialist nicht als Selbständiger tätig geworden war, sondern als abhängig beschäftigter Arbeitnehmer. Dieser war durch eine IT- Unternehmen für die Durchführung eines Projektes ( Datenbankentwicklung) zu einem Festpreis mit einer vorgegebenen Anzahl von Projektstunden beauftragt worden. Das Projekt wurde erfolgreich durchgeführt. Die Rentenversicherung meinte, dass der IT Spezialist so stark in die Betriebsorganisation eingebunden war, dass nicht mehr von einer Selbständigkeit ausgegangen werden konnte. Dies deshalb, weil eine detailierte Konkretisierung des Auftragsinhaltes bei Erteilung des Auftrages noch fehlte. Es sei eldiglich der grobe Rahmen des Auftrages vereinbart worden, mit der Maßgabe, dass die Konkretisierung der notwendigen Arbeiten dann während der Auftragsdurchführung durch den Auftraggeber erfolgten sollte. Dies käme einem Weisungsrecht gleich, welches nur in Arbeitsverhältnissen zu finden ist.
Danach sei der Auftraggeber verpflichte auf das gezahlte Entgelt auch den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen.
Konsequenz der Entscheidung ist, dass der Auftraggeber, ebenso wie ein Arbeitgeber nunmehr den Sozialversicherungsbeitrag an die Rentenversicherung abführen muss, was im Ergebniss dazu führt, dass die Kosten des „Auftrages“ um fast 1/3 steigen werden, soweit es bei der Entscheidung verbleibt. Zu den Gründen heisst es in den Leitsätzen wie folgt:
Sächsisches Landessozialgericht 1. Senat |
26.10.2016 |
L 1 KR 46/13 |
Urteil |
Leitsatz
1. Fehlen typische Merkmale einer abhängigen Beschäftigung wie zB festes Monatsgehalt, Urlaubsregelungen und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, so bedeutet dies nicht zwingend, dass bereits deshalb keine abhängige Beschäftigung vorliegt. (Rn.91)
2. Bedarf die nach einem Vertrag geschuldete Leistung eines IT-Spezialisten noch näherer Konkretisierung durch den Betrieb und den Endkunden, spricht die dadurch erforderliche Eingliederung des IT-Spezialisten in diesen Betrieb für eine abhängige Beschäftigung. (Rn.93)
Auftraggebern kann nur dringend angeraten werden bei größeren Auftragerteilungen an selbständige Spezialisten die Frage der Sozialversicherungspflicht durch einen Fachanwalt überprüfen zu lassen um ein „böses“ Erwachwen zu vermeiden. Diese Mehrkosten sind bei einer entsprechenden Vertragsgestaltung verneidbar.