Das Bundesarbeitsgericht sorgte mit der Entscheidung vom 21.09.2016 für einen Paukenschlag. So entschied das BAG, dass die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen für die Tarifverträge der SOKA Bau für die Jahre 2008, 2010 und 2014 unwirksam sind. Für das Jahr 2013 wird eine gleichlautende Entscheidung erwartet. Damit steht der SOKA kein Anspruch auf die geltend gemachten Beiträge zu, soweit keine individualvertragliche Einbeziehung des Tarifvertrages in die Arbeitsverträge vorlag.

Soweit Sie in die SOKA-BAU eingezahlt haben,  können Sie nunmehr als Arbeitgeber  Beiträge  für die Jahre 2008,  2010 und 2014 von  bis zu 5.000,00 Euro pro gewerblichem Arbeitnehmer zurück verlangen. 

Die Auswirkungen sind gravierend, denn mit dieser Entscheidung müssen nicht tarifgebundene Arbeitnehmer auch nicht in die Sozialkasse einzahlen. Daher können Arbeitgeber Beiträge, die sie in den vergangenen Jahren einzahlen mussten, jetzt zurückfordern. Intern geht die Arbeitsgerichtsbarkeit davon aus, dass es sich um Rückforderungen im Bereich von Milliarden Euro handeln könnte.

Arbeitgeber sollten kurzfristig zusammenstellen, welche Zahlungen sie in den Jahren 2013 und 2014 an die SOKA-BAU geleistet haben und entsprechende Rückzahlungsverpflichtungen schriftlich geltend machen und bei Nichtzahlung seitens der SOKA-BAU gerichtlich durchsetzen. Eile ist geboten, da die Ansprüche des Jahres 2013 Ende 2016 verjähren dürften.

Wir unterstützen Sie gern bei der Durchsetzung dieser Ansprüche.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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