Sparer haben Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus Sparverträgen. Die Sparkassen bezeichneten dieses als „S-Prämiensparen-flexibel“.  Die Sparkassen versuchen mit unwirksamen Kündigungen die Sparverträge zu beenden. Das sollten Sie nicht akzeptieren, soweit feste Laufzeiten vereinbart oder die Höchstprämienstaffel noch nicht erreicht wurde..

  • Ausgangslage

Die Sparkassen haben über viele Jahre hinweg Sparverträge verkauft, bei denen neben einem anfänglichen, aber frei veränderlichen Zins, eine zusätzliche jährliche Prämie bezahlt wurde, deren Höhe abhängig von der Anzahl der Sparjahre war. Aufgrund der Zinsentwicklung wurden diese Verträge für die Sparer über die Jahre immer lukrativer, da andere Sparprodukte mit vergleichbaren Konditionen und Sicherheit nicht erhältlich waren. Die Mehrzahl der Sparer hielt daher an den Sparverträgen fest.

Für die Sparkassen wiederum entpuppten sich die anfänglich auch für diese lukrativen Verträge als ein wirtschaftliches Desaster. Diese kündigten daher ab ca. 2017 tausende von Verträgen ( lt. Handelsblatt bspw. die Sparkasse Münden 28.000 Verträge). Aber auch die Sparkassen Leipzig, Muldental, Zwickau. Erzgebirge, Meißen kündigten zu Tausenden die betroffenen Sparverträge. Im Streit stand dann zunächst, ob diese Verträge kündbar sind. Der BGH hatte dazu entschieden, dass dies frühestens nach Ablauf von 15 Jahren der Fall wäre, da die Sparkassen bis zum Erreichen der Prämienstaffel auf ihr Kündigungsrecht konkludent verzichtet haben ( BGH Urteil vom 14.05.2019 XU ZR 345/18).

Bei den Abrechnungen stellte sich dann jedoch heraus, dass die von den Sparkassen vorgenommenen Zinsanpassungen falsch waren. Die verwandte Zinsanpassungsklausel wurde als unwirksam angesehen, da für die Sparer nicht erkennbar war, nach welchen Kriterien die Zinsanpassungen erfolgen sollen, was aber zwingend notwendig wäre ( BGH Urteil vom 21.12.2010 Az. XI ZR 52/08). Die damit entstandene Vertragslücke bedarf einer  Ergänzung durch eine Vertragsauslegung ( §§ 133,157 BGB) , welche insbesondere die Struktur und die Mittelverwendung des Vertrages berücksichtigt.

Nach unserer Auffassung kommt, aufgrund des langfristigen Charakters der Sparverträge,  nur die Anwendung eines langfristigen Referenzzinses in Betracht (u.a. Referenzzins der Umlaufrenditen inländischer Inhaberschuldverschreibungen mit 10 Jahren gleitender Durchschnitt). Die Sparkassen meinen, dass ein 7-Jahresreferenzzinssatz ausreichend wäre. Die damit verbundenen Zinsunterschiede sind ganz erheblich und liegt, je nach Vertrag und Sparrate bei mehreren tausend EUR.

  • Ihre Möglichkeiten

Wir vertreten eine Vielzahl von betroffenen Sparer bei der Durchsetzung der offenen Zinsnachzahlungsansprüchen. Die Sparkassen lehnen weitere Zahlungen vehement ab, behaupten zusätzlich, dass die Ansprüche außerhalb der Regelverjährung von 3 Jahren ohnehin verjährt, zumindest jedoch verwirkt seien. Dem sind wir entgegen getreten, da die Zinsen dem Sparvertrag am Ende des Vertrages zugeschlagen werden und somit die Verjährung frühestens mit Beendigung des Sparvertrages beginnt. Der BGH geht bei diesen Verträgen von der Anwendbarkeit § 696 S. 3 BGB aus ( BGH Urteil vom 04.06.2002 Az. XI ZR 361/01)  Dem folgt nun auch das OLG Dresden in dem Musterfeststellungsklageverfahren gegen die Sparkasse Leipzig. Es handelt sich um ein Verfahren von insgesamt drei, da Musterfeststellungsklagen auch gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse eingereicht wurden.

Das OLG Dresden hat folgende Pressemitteilung veröffentlicht, wobei die konkreten Entscheidungsgründe noch nicht bekannt sind:

22.04.2020 – Urteil im Musterfeststellungsklageverfahren der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. ./. Stadt- und Kreissparkasse Leipzig: Zinsanpassungsklauseln unwirksam

Der 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden hat heute über die Musterfeststellungsklage, die der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. gegen die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig eingereicht hat (vgl. hierzu Medieninformationen Nr. 16/2019 vom 17.06.2019 und Nr. 16/2020 vom 15.04.2020, https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/284.htm ) entschieden.

Der Verbraucherzentrale Sachsen e.V. begehrte mit der Klage die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Zinsberechnung bei von der Beklagten ausgereichten Sparverträgen »S-Prämiensparen flexibel«. Nach Ansicht des Klägers habe die Beklagte bisher die Zinsen aus Sparverträgen falsch berechnet.

Das Urteil bestätigt diese Ansicht im Wesentlichen. Der 5.Zivilsenat geht davon aus, dass die Zinsanpassungsklausel unwirksam sei. Die dadurch entstehende Regelungslücke in den Sparverträgen müsse in den individuellen Klagen der einzelnen Verbraucher gefüllt werden. Den Anträgen, die Grundsätze der Zinsanpassung verbindlich zu definieren, wurde nur teilweise entsprochen. Weiter wurde die Auffassung des Klägers bestätigt, dass die Verjährung erst mit der Beendigung des Sparvertrages beginnt. Das hätte zur Folge, dass die Zinsneuberechnung bis in das Jahr 1994 zurückgehen kann. Sparer haben Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus Sparverträgen.

Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Revision eingelegt werden.

Mehr als 950 Verbraucher haben ihre Ansprüche über das Klageregister für die vorliegende Verbandsklage angemeldet. Den Rechtsstreit über die Höhe des individuellen Anspruchs müssen die Verbraucher später selbst führen.

OLG Dresden, Urteil vom 22. Apri 2020, Az: 5 MK 1/19

Medieninformation Nr. 17/2020

Quelle: https://www.justiz.sachsen.de/olg/content/2434.htm#article2458

Ob die Sparkasse und auch der Verbraucherschutzverein gegen das Urteil Revision einlegen werden bleibt abzuwarten. Leider hat das OLG Dresden den maßgeblichen Referenzzinsatz nicht festgelegt und darauf verwiesen, dass dies Aufgabe des Tatrichters in den jeweiligen Verfahren der Sparer sei. Dies bedeutet, dass jeder Sparer seinen eigenen Zinsnachzahlungsanspruch selbst klageweise durchsetzen muss. Soweit noch keine Klagen erhoben wurden sollten sich die Sparer rechtlich durch einen Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht beraten lassen. Die Sparer haben im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Dresden  gute Erfolgssausichten, um Zinsnachzahlungen durchsetzen zu können.

Allerdings sollten sich die Sparer hier durchaus beeilen. Eine Vielzahl von Verträgen wurden bereits 2017/18 gekündigt. Die Verjährung von Nachzahlungsansprüchen auf die nicht korrekt abgerechneten Zinsen dürfte damit zum 31.12.2020/21 eintreten.

Nach Ablauf der Verjährungsfrist sind die Ansprüche leider nicht mehr durchsetzbar, da die Sparkassen stets die Einrede der Verjährung erheben..

Bei Rückfragen können Sie gern in der Kanzlei anrufen und/oder einen Termin vereinbaren. Sie können auch gern Ihre Unterlagen zur Vorabprüfung per EMail an info@horbas.de übersenden.

Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

www.horbas.de

Oschatz-Leipzig

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Sparer haben Anspruch auf Zinsnachzahlungen aus Sparverträgen „S-Prämiensparen flexibel“. Hier finden Sie weitere Informationen:

http://www.verbraucherzentrale-sachsen.de

https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/Klageregister/Bekanntmachungen/Klagen_node.html;jsessionid=703725F842BEAC13579E2BC812C7ADC0.1_cid501

 

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