Die Sparkasse Leipzig hat zwischenzeitlich die über mehrerer Jahre an die Kunden verkaufte Prämiensparverträge gekündigt. Hintergrund der Kündigungen ist die Tatsache, dass sich die Verträge während der anhaltenden Niedrigzinsphase als sehr kostenintensiv erweisen. Die Kunden hingegen profitieren von diesem Umstand, da andere attraktive Anlageformen mit einer vergleichbaren Sicherheit nicht existieren. So erhalten die Sparer je nach Laufzeit des Sparvertrages jährlich eine Prämie
bis zu 50 % auf die Spareinzahlungen gutgeschrieben.
Die Sparkasse Leipzig meint, dass diese zur Kündigung berechtigt sei, da eine feste Laufzeit mit den Kunden nicht vereinbart worden sei. Bei Vertragsschluß vertrat die Sparkasse Leipzig noch eine andere Auffassung. Einerseits wurde ein Kündigungsrecht für die Sparkasse in den Verträgen nicht geregelt. Andererseits erhielten die Kunden über Jahre hinweg Mitteilungen über den Vertragsstand und über den Verwendungszweck der Gutschriften, aus denen die konkreten Fälligkeitrstermine hervorgingen ( teilweise bis zum Jahr 2093). Bei den Kunden wurde daher nicht nur in den Vertragsanbahungesgesprächen sondern auch während der Vertragslaufzeit das Vertrauen geweckt, dass eine Kündigungsrecht nur für den Kunden , nicht jedoch für die Sparkasse besteht.
Wir vertreten daher die Auffassung, dass Kunden die Kündigung nicht akzeptieren sollten. Einerseits wurde eine feste Laufzeit konkret bei Vertragsschluss bestätigt, zumindest jedoch suggeriert und im Sparvertrag ein Kündigungsrecht nur für die Kunden geregelt. . Anderseits hat die Sparkasse keinen Zweifel daran gelassen, die Laufzeit auch einhalten zu wollen. Andernfalls hätten Kunden auch bereits in der Vergangenheit andere Alternativen geprüft. So haben wir bislang in laufenden Rechtsstreitigkeiten von betroffenen Kunden der Sparkasse Leipzig argumentiert.
Die betroffenen Sparer sollten sich daher bei einem Rechtsanwalt hierzu beraten lassen. Entscheidend ist der Inhalt der Gespäche und der Verträge im Einzelfall.
Für Rückfragen stehe ich gern zur Verfügung.
Rainer Horbas
Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht