• Unwirksame Vergütungsvereinbarung der AFA AG

Bereits seit vielen Jahren vertreten wir erfolgreich Mandanten, denen durch die Vermittler der AFA AG mit Sitz in Cottbus/ Berlin fondsgebundene Rentenversicherungen der Prisma Life AG und  auch Versicherungsverträge der Barmenia vermittelt worden sind.

Die Verträge wurden in den meisten Fällen als sogenannte Nettopolicen vermittelt. Der Unterschied zu sogenannten Bruttopolicen besteht darin, dass die Vermittlungskosten der AFA AG selbst dann vollständig bezahlt werden sollen, wenn die vermittelten Versicherungsverträge bereits nach kurzer Zeit gekündigt werden. Dies hat erhebliche negative wirtschaftliche Folgen für die Mandanten.

Die Art der Vermittlung ist fast immer ähnlich. Den Kunden wird eine Mitarbeit bei der AFA AG angeboten. Es wird dargestellt, dass auch ganz nebenbei schnelles Geld durch die Vermittlung von Versicherungsverträgen verdient werden kann. Die Kunden sollen dann die Namen und Adressen von Freunden und Familienangehörigen mitteilen und diese dann zum Abschluss von Verträgen veranlassen. Wer sein gutes Verhältnis zu Freunden und der Familie verlieren möchte , ist daher durchaus gut bei der AFA AG aufgehoben.

Die Vermittlungsgespräche sind in vielen Fällen inhaltlich falsch und unvollständig. Den Kunden werden Versicherungsprodukte vermittelt, die sich oftmals nicht an deren Bedürfnissen und Einkommensverhältnissen orientieren. Wirtschaftliche Verflechtungen der Prisma Life AG und der Barmenia AG mit der AFA AG werden ebenso wenig und eindeutig mitgeteilt, wie die Tatsache, dass die AFA AG bereits seit vielen Jahren bei Verbrauchern wegen der Vermittlung teurer Nettopolicen in der Kritik steht. Tatsächlich sind die Vermittlungskosten fast doppelt so hoch, wie die durchschnittlichen Vermittlungskosten, vergleichbarer Produkte.  Auch wird nicht angegeben, dass die Versicherer ebenfalls vergleichbare Bruttopolicen anbieten. Der Hintergrund dürfte klar sein. Die Prisma Life AG  teilt auf Ihrem Partnerportal für die Vermittler mit, dass die Vermittlungsprovision für Bruttopolicen geringer sei, jedoch dann durch eine Bestandsprovision ausgeglichen werde. Die Vermittler wollen sich jedoch nicht auf lange Laufzeiten der  Versicherungsverträge verlassen, sondern eher gleich die höheren Vermittlungsprovisionen direkt beim Kunden einstreichen. Das ist rechtlich fragwürdig, weil Vermittler selbstverständlich verpflichtet, auf die negativen Folgen von Nettopolicen hinzuweisen, was in keinem der uns bekannten Fälle erfolgt ist.

Fraglich sind auch die widersprüchlichen Widerrufsbelehrung und der Kündigungsausschluss in der Vergütungsvereinbarung. Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung, auch in den Versicherungsverträgen scheitert nach unserer Auffassung an unzulässigen Kaskadenhinweisen, weil die Kunden sprichwörtlich auf eine „Schnitzeljagd“ geschickt werden, um heraus zu finden, welche Unterlagen diese erhalten haben müssen, um den Fristenanlauf der Widerrufsfrist zu bewirken. Der EUGH hält derartige Belehrungen für unzureichend, ebenso das LG Rottweil. Zu dem Kündigungsausschluss hat sich ebenfalls der BGH bereits positioniert und geht davon aus, dass dieser Ausschluss unwirksam sein dürfte, weil er die Kunden unangemessen benachteiligt.

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Wir helfen Ihnen, aus den teuren Vergütungsvereinbarungen mit der AFA AG herauszukommen. Bei Fragen können Sie gern anrufen.

 

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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