Nach der Verkündung des Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie konnten Immobilarkreditverträge, welche im Zeitraum vom 02.11.2002 – 10.06.2010 geschlossen worden waren, mit Ablauf des 21.06.2016 auch bei unzureichender Widerrufsbelehrung nicht mehr widerrufen werden. Das ewige Widerrufsrecht wurde damit für diese Verträge beendet. Offenbar hatten die Lobbyisten der Banken und Sparkassen  hier ggü. dem Gesetzgeber zu Lasten der Verbraucher „ganze Arbeit“ geleistet. Wir bearbeiten hier nur neue Fälle von Mandanten, bei denen bereits der Widerspruch fristgemäß erklärt und zurückgewiesen wurde.

Allerdings wird übersehen, dass das ewige Widerrufsrecht weiterhin für Immobilienkredite gilt, welche im Zeitraum vom 11.06.2010- 21.03.2016 geschlossen wurden. Hier lohnt es sich daher in jedem Fall, die Widerrufsmöglichkeiten überprüfen zu lassen. Im Falle eines Widerrufes können Sie sich, von den teilweise doch teuren Verträgen, lösen und ggf. neue Kreditverträge mit besseren Konditionen schließen. Wir versuchen stets für die Mandanten hierzu außergerichtliche Lösungen zu finden, zumal bei einem erfolgreichen Widerruf das Darlehen innerhalb von 30 Tagen zurückgezahlt werden muss und eine Anschlußfinanzierung oftmals an der fehlenden Bereitschaft der Banken und Sparkassen scheitert, gegebene Sicherheiten ( Grundschulden etc. ) sofort freizugeben.

Es gibt in diesem Bereich stetig  neue Entscheidungen der Gerichte.

Die Sparkassen ( u.a. Sparkasse Leipzig, Sparkasse Döbeln und Sparkasse Meißen) verwendeten in diesem Zeitraum u.a. Widerrufsbelehrungen, in denen, bei den beispielhaft aufgezählten Pflichtangaben, die Benennung der Aufsichtsbehörde fehlte. Dies führt nach der Entscheidung des BGH vom 22.11.2016 Az. XI ZR 434/15 dazu, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend ist. Allein aus diesem Grund wäre daher ein wirksamer Widerruf möglich.

Die Sparkassen verwendeten darüberhinaus in den AGB  ( Allgemeine Geschäftsbedingungen dort Nr. 11 ) ein unzulässige Aufrechnungs – und Verrechnungsklausel. Danach ist eine Aufrechnung mit Forderungen durch den Kunden nur möglich, wenn dessen Forderungen unstreitig oder rechtskräftig festgestellt worden sind. Der BGH hat am 21.03.2018 Az. XI ZR 309/16 entschieden, dass diese Klausel unwirksam ist, da der Kunde unangemessen benachteiligt wird. In diesem Zusammenhang hat dann wiederrum das LG Ravensburg mit Urteil vom 21.09.2018 Az. 2 O 21/1 entschieden, dass die unzlässige Aufrechnungsbeschränkung im Ergebnis auch dazu führt, dass die Widerrufsbelehrung unzureichend ist. So würde bei dem Kunden der unzutreffende Eindruck entstehen, dass er im Falle eines Widerrufes nicht mit den sich daraus ergebenden eigenen Forderungen aufrechnen könne. Damit können auch diese Verträge widerrufen werden.

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Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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