1.Vergütungsvereinbarung der AFA AG  widerrufen- Nettopolicen widerrufen- Prämien zurückfordern- So sind Sie erfolgreich !

Die AFA AG hat in vielen Fällen keine Ansprüche aus vermittelten Nettopolicen und Vergütungsvereinbarungen.  Die Verträge sind oft widerruflich oder kündbar.

Wir vertreten bundesweit bereits seit vielen Jahren  erfolgreich betroffene Versicherungsnehmer/innen, denen von der AFA AG Versicherungspolicen der Prisma Life AG oder Barmenia AG, als sogenannte Nettopolicen  vermittelt worden sind. Die Vermittler der AFA AG legten den Kunden neben dem Versicherungsantrag auch eine Vergütungsvereinbarung zur Unterschrift vor.

2.Historie

Ursprünglich ( etwa bis 2016) hatte die Prisma Life AG  die Vergütungsvereinbarungen selbst , neben den Versicherungsverträgen mit den Kunden geschlossen. Es gab ursprünglich noch keine gesonderten Vereinbarungen mit der AFA AG. Diese Praxis wurde durch Gerichte reihenweise als rechtswidrig angesehen. Die AFA AG, als Vermittlerin, änderte nunmehr die Praxis. Die Vergütungsvereinbarungen wurden nunmehr ausschließlich mit der AFA AG geschlossen.

3.Interessenkonflikt durch wirtschaftliche Verflechtungen

Die AFA AG ist allerdings wirtschaftlich und personell eng mit der Prisma Life AG verbunden, was wiederum ungefragt hätte offenbart werden müssen. So ist Herr Jörg Patzig als Vorstandsvorsitzender der AFA AG mehrheitlich über die Onesty Group an der Prisma Life AG beteiligt. Eine Vielzahl von Gerichten haben auch in jüngerer Zeit zu dieser Praxis bestätigt, dass der AFA AG aus diesen Vereinbarungen  keine Forderungen zustehen.

Das OLG Dresden hatte  im Urteil vom 03.07.2019 dazu folgendes festgestellt:

„Wesentliche kapitalmäßige und personelle Verflechtungen zwischen den Vermittlern, der Anlagegesellschaft, den Treuhändern und unter Umständen den sonstigen am Projekt Beteiligten sind dem Anleger zu offenbaren, weil solche Verflechtungen die Gefahr einer Interessenkollision in sich bergen.“

Zuletzt haben wir zu dieser Rechtsfrage ein weiteres Urteil beim AG Eilenburg erwirkt. Dieses stellte  im Urteil vom 13.11.2019 dazu folgendes fest:

„Jedoch kann die Klägerin die Bezahlung dieser Vergütung nicht verlangen, weil sie wegen ihrer personellen und wirtschaftlichen Verflechtung mit der Versicherungsgeberin, der Prisma Life AG, dem gesetzlichen Leitbild eines von institutionalisierten Interessenkonflikten freien Maklers zuwider gehandelt hat. Denn es ist unstreitig, dass der Vorstandsvorsitzende der Klägerin und damit ihr gesetzlicher Vertreter, zugleich die Prisma Life wirtschaftlich beherrschte.

4. Falschberatung

Unabhängig hiervon wurden Mandanten/ innen in vielen Fällen auch  teilweise unvollständig und falsch zu den Verträgen beraten ( u.a. behauptete Eignung zur Altersvorsorge und Vermögensaufbau; tatsächliche Kosten bei Anlage in Dachfonds statt Direktanlage in den Fonds verschwiegen etc. ). In vielen Fällen passt der vermittelte Vertrag einfach nicht zu den Bedürfnissen und Zielen der Versicherungsnehmer/ innen. Unsere Mandanten  sind oft mit den monatlichen Prämien finanziell überfordert. Manche haben auch bereits vergleichbare Produkte. In vielen Fällen haben Vermittler unseren Mandanten/innen angeraten, bestehende Rentenversicherung oder Lebensversicherungen zu kündigen. Das führt im Regelfall zu großen wirtschaftlichen Verlusten. Hierauf haben die Vermittler nicht hingewiesen, obwohl sie dazu verpflichtet waren.

Die Mandanten werden oftmals nicht über die Kosten der Nettopolicen beraten. Die Vermittler*innen suggerieren, dass auch diese monatlichen Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarungen in die vermittelten Versicherungsverträge einfließen und zur Vermögensanlage verwandt werden. Dies entspricht jedoch nicht den Tatsachen entspricht. Die Beratungspflicht ist nach der Rechtsprechung des BGH bei Nettopolicen ohnehin deutlich umfangreicher, als dies bei Bruttopolicen der Fall ist. Dies deshalb, weil im Falle der Kündigung des Versicherungsvertrages die Versicherungsnehmer*innen immer in vollständiger Höhe an den Vergütungsvereinbarungen festgehalten werden. Kein einziger unserer Mandanten/innen wurde diesbezüglich ordnungsgemäß beraten und über die Kosten aufgeklärt. Aus gutem Grund warnt deshalb die Verbraucherzentrale Hamburg bereits seit vielen Jahren vor dem Abschluss überteuerter Nettopolicen über die AFA AG  ( www.vzhh.de/themen/versicherungen/marktwaechter-warnen-vor-prisma-life) .

Letztendlich resultieren aus der Verletzung von Aufklärungspflichten Schadensersatzansprüche nach §§ 280,249 BGB, 63 VVG. Sind Versicherungsnehmer*innen durch falsche Beratung und/oder Aufklärung zum Abschluss eines nachteiligen Vertrages veranlasst worden, muss der Schuldner den Gläubiger so stellen, als hätte dieser die nachteilige Disposition  nicht getroffen ( OLG Urteil vom 03.07.2018  4 U 1189/17).  Damit können Betroffene die Rückforderung gezahlter Beiträge auf die Vergütungsvereinbarung verlangen. Im Übrigen haben diese Anspruch auf Freistellung von den Forderungen aus den Vergütungsvereinbarungen.

4.Dokumentation

Sie haben als Versicherungsnehmer/ innen Anspruch auf eine ordnungsgemäße Dokumentation der Beratung und der Ratserteilung ( §§61, 62 VVG).  Mandanten werden jedoch oft vorgefertigte Formulare (Beratungsprotokolle) lediglich zur Unterschrift durch die Vermittler der AFA AG vorgelegt werden. Rechtsfolge ist, dass eine fehlerhafte Beratung bei einer unzureichenden Dokumentation vermutet wird. Auch hieraus resultieren Schadensersatzansprüche ( u.a. Rückzahlung aller geleisteter Zahlungen).

5. Ausstieg aus Vergütungsvereinbarungen und Versicherungsverträgen

Wir raten Betroffenen ausdrücklich an, sich zu den Ausstiegsmöglichkeiten aus den Vergütungsvereinbarungen der AFA AG und den vermittelten Versicherungsverträgen rechtlich beraten zu lassen. Dies insbesondere auch dann, wenn Sie Versicherungsverträge gekündigt haben. So hat sich die AFA AG im Regelfall die Rückkaufswerte abtreten lassen. Der Versicherer hat dann das Guthaben auf die vermeintlichen Forderungen aus den Vergütungsvereinbarungen angerechnet und nicht an Sie ausgezahlt. Auch diese Praxis ist nach unserer Überzeugung rechtwidrig. Wir helfen Ihnen, die teuren Vergütungsvereinbarungen zu beenden und gezahlte Vergütungen zurückzubekommen.

Sie können gern Kontakt mit uns aufnehmen.  Wir erläutern gern vorab telefonisch, wie Sie u.a. die Vergütungsvereinbarung der AFA AG widerrufen können.

 

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

 

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