Die in Lichtenstein ansässige PrismaLife AG ist uns bereits aus einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bekannt. Zum Vertrieb Ihrer Produkte bedienen sich diese in Deutschland u.a. der AFA AG. Verkauft werden u.a. Lebens- und Rentenversicherungen als Nettopolicen die mit sogenannten Vergütungsvereinbarungen / Kostenausgleichsvereinbarungen verbunden werden.

Obwohl der BGH mit Urteil vom 12.03.2014 Az. IV ZR 295/13 bereits feststellte, dass die verwendete Widerrufsbelehrung unwirksam ist, weil es an dem Hinweis fehlt, dass im Falle des Widerrufes des Versicherungsvertrages auch die Vergütungsvereinbarung als nicht zustande gekommen gilt, behauptet die PrismaLife AG weiterhin gegenüber den Versicherungsnehmern, dass der Widerruf die Vergütungsvereinbarung nicht berühren würde. Diese Auffassung ist objektiv falsch. Versicherungsnehmer sind also nicht verpflichtet Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarung zu leisten. Im Gegenteil, diese können dann auch bereits geleistete Zahlungen vollständig zurückverlangen.

Die PrismaLIfe AG ignoriert auch weiterhin die Entscheidung des BGH vom 24.09.2014 IV ZR 1/14. Dort heisst es wie folgt:

„Die in den Bedingungen eines lichtensteinischen Lebensversicherers formularmäßig vereinbarte Regelung, wonach die Kostenausgleichsvereinbarung unabhängig von einer Auflösung oder Aufhebung des Versicherungsvertrages ist und weiterhin nicht gekündigt werden kann, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers nach § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB unwirksam.“

Auch hier steht fest, dass Versicherungsnehmer keine Zahlungen mehr leisten sollten. Diese sollten sich enstprechend beraten lassen, um die Forderungen abzuwenden.

Vergleichbare Nettopolicen mit Kostenausgleichsvereinbarungen wurden auch durch die Deutsche Investmentberatung AG und die Signum GmbH vermittelt. Auch dort ist von der Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung und der Vereinbarung auszugehen.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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