Verringerung der Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer möglich !

Die Arbeitswirklichkeit hat sich in den letzten Jahren ganz gravierend verändert. Für viele Arbeitnehmer*innen ist es sehr wichtig geworden, dass Arbeitsleben mit dem Privatleben ins Gleichgewicht zu bringen. Hierfür steht der Begriff des Work-Life-Balance. Teilweise wird bereits bei Stellenanzeigen damit geworben, dass für die angebotene Stelle im besonderen Maße das Work-Life-Balance Prinzip Berücksichtigung finden wird. Damit wird insbesondere jungen Familien ermöglicht die berufliche Tätigkeit mit der privaten Lebensplanung und Gestaltung der Familien in Einklang zu  bringen. Teilweise sind Bewerber*innen auch bereit, ein geringeres Entgelt zu akzeptieren, soweit diesen ermöglicht wird, die Tätigkeit mit dem Familienleben ( Kinderbetreuung etc.) und den Freizeitaktivitäten in Einklang zu bringen.

Der Gesetzgeber hat der geänderten Arbeitswelt Rechnung getragen und ermöglicht Arbeitnehmer*innen in bestehenden Arbeitsverhältnissen eine begrenzte oder unbegrenzte Reduzierung der Arbeitszeit vorzunehmen. Geregelt wird dies in den §§ 8 ff Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG  https://www.gesetze-im-internet.de/tzbfg/). Die Reduzierung oder Verlagerung der Arbeitszeit kann jederzeit und zwar nicht nur für die Zeiträume der Elternzeit, Pflegezeit oder Familienpflegezeit beantragt werden. Danach können Arbeitgeber entsprechende Anträge nicht einfach ablehnen. Seit Januar 2019 können auch sogenannte Brückenteilzeiten beantragt werden. Die Besonderheit besteht dann darin, dass die Rückkehr in das Vollzeitbeschäftigungsverhältnis möglich ist. Die Arbeitgeber können den Antrag nur bei betrieblichen Gründen ablehnen, bei Elternzeit sogar nur bei dringenden betrieblichen Gründen

Voraussetzung des Antrages ist, dass das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht und der Arbeitgeber mindestens 15 Mitarbeiter  beschäftigt. Bei der Beantragung einer Brückenteilzeit muss der Arbeitgeber mindestens 45 Beschäftigte haben (§ 9a Abs. 1). Der Arbeitgeber kann den Antrag auch nicht einfach ignorieren. Lehnt der Arbeitgeber den Antrag der Arbeitnehmer*innen nicht innerhalb eines Monats ab, gilt die beantragte Arbeitszeitverringerung als vereinbart ( § 8 Abs. 5 TzBfG). Darüber hinaus genießen Arbeitnehmer*innen einen besonderen Kündigungsschutz. So ist eine Kündigung aufgrund der Weigerung der Arbeitnehmer*innen, von einer Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln unwirksam ( § 11 TzBfG). Die Änderung der Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber kann demgemäß grundsätzlich  nur mit der Zustimmung der Arbeitnehmer*innen erfolgen. Ggf. kommt eine Änderungskündigung in Betracht, wobei hier dann die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen müssen.

Selbstverständlich können die Ansprüche auch gerichtlich durchgesetzt werden. Soweit eine Rechtsschutzversicherung besteht, können  Verfahren auch über diese finanziert werden. Das sollte durch eine entsprechende Kostendeckungsanfrage geklärt werden.

Verringerung der Arbeitszeit für jeden Arbeitnehmer möglich ! Passen Sie Ihre Arbeitszeit Ihren persönlichen Bedürfnissen an.

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Rainer Horbas

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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