Bundesarbeitsgericht gibt bisherige Rechtsprechung zur vorläufigen Verbindlichkeit unbilliger Weisungen des Arbeitgebers auf !

Das Bundesarbeitgericht hatte bisher angenommen, dass sich ein Arbeitnehmer über eine unbillige Ausübung des Weisungsrechts – sofern sie nicht aus anderen Gründen unwirksam sei – nicht hinwegsetzen dürfe, sondern entsprechend § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB die Gerichte für Arbeitssachen anrufen müsse. Wegen der das Arbeitsverhältnis prägenden Weisungsgebundenheit sei der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Weisungsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bis durch ein rechtskräftiges Urteil die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststehe (BAG 22. Februar 2012 – 5 AZR 249/11 – Rn. 24, BAGE 141, 34).

Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat nunmehr diese Rechtsaufassung aufgegeben und auf Anfrage mitgeteilt, dass er an dieser rechtlichen Beurteilung nicht mehr festhält. (Antwortbeschluss des Fünften Senats vom 14. September 2017 – 5 AS 7/17).

Die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung ist für eine Vielzahl von Arbeitnehmern von hoher Relevanz, da bislang bei Verweigerung der Ausführung der Weisung, ohne vorherige gerichtliche Entscheidung, das Risiko bestand, dass dann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nach vorangegangener Abmahnung fristlos kündigen konnte. Viele Mandanten befanden sich dann sprichwörtlich in der „Bredouille“, da diese entgegen ihrer Überzeugung Tätigkeiten zunächst bis zur Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung aufnehmen mussten, von denen sie wußten, dass diese nicht der Billigkeit entsprachen. Arbeitgeber haben in Einzelfällen diesen Umstand zu Lasten der Mandanten ausgenutzt.

Betroffenen Arbeitnehmern kann nur angeraten werden, rechtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen, soweit der Verdacht unbilliger Weisungen oder Versetzungen an andere Arbeitsorte  oder in andere Tätigkeitsbereiche ( teilweise verbunden mit Entzug von Tätigkeits- und Verantwortungsbereichen ) erfolgt. Auch der Entzug von Weisungsrechten und Personalverantwortung ist ohne sachlichen Grund in den meisten Fällen unwirksam.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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