Wir vertreten seit vielen Jahren Mandanten, denen durch die AFA AG fondsgebundene Lebensversicherungen und/oder Rentenversicherungen als sogenannte Nettopolicen der Prisma Life AG vermittelt wurden. Dies bedeutet, dass neben dem eigentlichen Versicherungsvertrag gleichzeitig eine Vergütungsvereinbarung geschlossen wurde. Die Mandanten verpflichteten sich, teilweise ganz erhebliche Vergütungen für den Abschluss des Versicherungsvertrages zu zahlen. Die AFA AG vertrat und vertritt weiterhin die Auffassung, dass es sich entgegen den gesetzlichen Regelungen hierbei um jeweils getrennte Verträge handelt und nicht um verbundene Geschäfte.

Dem sind wir von Beginn an entgegen getreten. Dies deshalb, weil die Widerrufsbelehrungen beider Verträge nicht dem gesetzlichen Leitbild entsprechen und damit unzureichend sind. Rechtsfolge ist, dass die Verträge auch lange nach dem Vertragsschluss noch widerrufen werden können.

Oftmals sind die Mandanten auch falsch und unvollständig zu den Verträgen beraten worden. Insbesondere auf die Risiken und teilweise hohen Kosten für die Anlage wurde oftmals nicht hingewiesen. Letztendlich fehlte immer der Hinweis auf die personellen Verflechtungen zwischen dem Vorstand der AFA AG  und der Anlagegesellschaft. So ist dieser Mehrheitseigentümer der Prisma Life AG. Dies ist in jedem Falle offenbarungspflichtig und zwar ungefragt. Dies auch deshalb, weil die Vermittler der AFA AG offenbar 60 % ihrer Verträge von der Prisma Life AG vermitteln.

Die Rechtsvertretungen waren und sind in vielen Gerichtsverfahren sehr erfolgreich. Dies nicht zuletzt auch aufgrund des Urteiles des OLG Dresden vom 03.07.2018 Az. 4 U 1189/17. Dieses hat in dem dortigen Berufungsverfahren entschieden, dass o.g. Kritikpunkte an dem Inhalt der Vermittlung und der Vertragsgestaltung zu einem Schadensersatzanspruch der Versicherungsnehmerin führte und diese nicht verpflichtet war, weitere Zahlungen auf die Vergütungsvereinbarung zu leisten. Im Gegenteil, diese hatte Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Teilbeträge.

Für weitere Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Betroffene sollten die abgeschlossenen Verträge überprüfen lassen. Aufgrund der hohen Kosten der Verträge und den Risiken entsprechen diese oft nicht dem Anlegerinteresse und den Anlegererfahrungen der Betroffenen. In vielen Fällen erreichen Sie als Anleger Ihre Anlagerziele ( Altersvorsorge, Vermögensaufbau etc.) nicht , weil die Verträge wenig rentierlich sind. In all diesen Fällen lohnt es sich daher, überprüfen zu lassen, ob der kostenneutrale  „Ausstieg“ aus den Verträgen möglich ist.

Sie können gern mit der Kanzlei telefonisch oder per EMail einen Termin für eine Erstberatung vereinbaren.

Rainer Horbas

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

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Rainer Horbas, Neumarkt 11
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