Totgesagte leben länger, so heisst ein Sprichwort. Auch auf den sogeannten Widerrufsjoker trifft dies teilweise zu, so dass Verbraucher durchaus ihre hochverzinsten Immobiliendarlehen widerrufen können, soweit sie diese im Zeitraum vom 11.06.2010 bis zum 21.03.2016 abgeschlossen haben. Hierzu gibt es einen neuen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH: Az.: XI ZR 331/17, Az.: XI ZR 755/17 ). Demnach enthalten viele Darlehensverträge aus diesem Zeitraum fehlerhafte Widerrufsbelehrungen.

Verträge, die ab dem 21. März 2016 geschlossen wurden, können dagegen nur bis ein Jahr und 14 Tage nach Abschluss widerrufen werden – selbst wenn die Belehrung fehlt oder fehlerhaft ist.

Im verhandelten Fall hieß es im Vertrag, dass die Widerrufsfrist erst beginne, wenn der Kreditnehmer seine Pflichten nach Paragraf 312g Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erfüllt habe. Dieser bezieht sich aber nur auf Geschäfte, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen worden sind, so der BGH.

Die Belehrung ist damit fehlerhaft, wenn der Vertrag nicht im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen wurde. Dies ist der Fall, wenn der unterschriebene Vertrag persönlich in der Filiale des Instituts übergeben wurde, selbst wenn er vorher per E-Mail versendet wurde. Dann könne eventuell der Vertrag widerrufen werden. Allerdings muss jeder Einzelfall genau geprüft werden.

Zur Zeit sind Immobiliendarlehen mit niedrigen Zinssätzen verfügbar. so dass es scih durchaus lohnt hochverzinste Darlehen rückabzuwickeln und einen neuen Vertrag abzuschließen. Eine Vorfälligkeitsentschädigung ist bei einem Widerruf und der daraus folgenden Rückabwicklung nicht zu zahlen.

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Rainer Horbas

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